Lohnsteuerhilfeverein, Eröffnung einer Beratungsstelle (Eintragung eines Beratungsstellenleiters)
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Die beschränkte Hilfe in Steuersachen nach § 4 Nr. 11 Steuerberatungsgesetz (StBerG) darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Für jede Beratungsstelle ist eine Leiterin oder ein Leiter zu bestellen. Sie oder er darf gleichzeitig höchstens eine weitere Beratungsstelle leiten. Die Beratungsstellenleiterin oder der Beratungsstellenleiter und die Beratungsstelle müssen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen werden.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
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Amt24-Informationen
Voraussetzungen
Als Beratungsstellenleiterin oder Beratungsstellenleiter kann nur bestellt werden, wer entweder
- Steuerberaterin oder Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt, niedergelassene europäische Rechtsanwältin oder niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüferin oder vereidigter Buchprüfer ist oder
- eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung mindestens drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen ist oder
- mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen ist.
Wer sich so verhalten hat, dass angenommen werden muss, dass sie oder er die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen wird, darf nicht zur Leiterin oder zum Leiter bestellt werden.
Verfahrensablauf
Die Eröffnung einer Beratungsstelle und die Bestellung einer Beratungsstellenleiterin oder eines Beratungsstellenleiters müssen Sie der zuständigen Behörde schriftlich mitteilen; verwenden Sie die bereitstehenden Formulare (Formulare & Online-Dienste).
Die Mitteilung muss die folgenden Angaben enthalten:
- Anschrift der Beratungsstelle
- ob und gegebenenfalls welche räumlichen, personellen und organisatorischen Verflechtungen mit anderen wirtschaftlichen Unternehmen bestehen
- Name, Anschrift und Beruf der Beratungsstellenleiterin oder des Beratungsstellenleiters
- ob und gegebenenfalls bei welchem Lohnsteuerhilfeverein sie oder er früher Hilfe in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG geleistet hat
- ob sie oder er gegebenenfalls weiterhin eine andere Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins leitet
- Füllen Sie die Formulare vollständig aus und stellen Sie alle weiteren erforderlichen Unterlagen zusammen.
- Die Mitteilung einschließlich der Unterlagen reichen Sie bei der zuständigen Stelle ein.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, trägt die zuständige Stelle die Anschrift der Beratungsstelle sowie den Namen und die Anschrift der Beratungsstellenleiterin oder des Beratungsstellenleiters in das Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine ein.
Bei Ablehnung des Antrags erteilt die zuständige Stelle einen schriftlichen Ablehnungsbescheid.
Erforderliche Unterlagen
- Bescheinigungen über Art und Umfang der bisherigen beruflichen Tätigkeit der Leiterin oder des Leiters (beispielsweise Urkunden, Zeugnisse, Arbeitgeberbescheinigungen) in Kopie
- Erklärung der Leiterin oder des Leiters,
- dass sie oder er sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen befindet,
- ob sie oder er innerhalb der letzten zwölf Monate strafgerichtlich verurteilt worden ist oder gegen sie oder ihn ein strafgerichtliches Verfahren oder Ermittlungsverfahren (auch berufsgerichtliche Verfahren sowie Bußgeldverfahren nach der Abgabenordnung und dem Steuerberatungsgesetz) anhängig ist und
- dass sie oder er ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Stelle beantragt hat
Frist/Dauer
Bearbeitungsdauer: circa vier Wochen
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 23 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen
- §§ 4a und 4b der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine (DVLStHV) – Bestellung eines Beratungsstellenleiters
- § 5 DVLStHV – Eintragung
- § 5a DVLStHV – Ablehnung der Eintragung
Freigabevermerk
Landesamt für Steuern und Finanzen. 09.01.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.