Akteneinsicht eines Adoptivkindes in die Vermittlungsakte nehmen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie als Kind adoptiert wurden, können Sie mit Vollendung des 16. Lebensjahres Einsicht in Ihre Vermittlungsakte nehmen. Unter Anleitung einer Fachkraft der Adoptionsvermittlungsstelle erhalten Sie so Auskunft über Ihre Herkunft und Lebensgeschichte.
Hinweis: Diese Einsicht können Sie auch in fortgeschrittenem Alter noch vornehmen: Die Adoptionsvermittlungsstelle ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Aufzeichnungen und Unterlagen zu Ihrer Vermittlung 100 Jahre (von Ihrem Geburtsdatum an) aufzubewahren.
Zuständige Stelle
Adoptionsvermittlungsstelle beim Jugendamt des Landratsamtes oder der Stadtverwaltung
Voraussetzungen
- Ein Einsichtsrecht besteht ab Vollendung des 16. Lebensjahres. Zuvor ist die Zustimmung Ihrer Adoptiveltern erforderlich.
- Die Akteneinsicht bezieht sich auf alle Informationen, die Ihre Herkunft und Lebensgeschichte betreffen. Daten, die darüber hinaus andere Personen (zum Beispiel die leiblichen Eltern) betreffen, dürfen dagegen nicht eingesehen werden. Diese dürfen nur offengelegt werden, wenn ein sonstiges berechtigtes Interesse besteht oder das Einverständnis der Betroffenen vorliegt.
Verfahrensablauf
- Für eine allgemeine Beratung wenden Sie sich an die Adoptionsvermittlungsstelle, in deren Bereich Sie wohnen. Die Fachkräfte werden gegebenenfalls Kontakt zu der Adoptionsvermittlungsstelle aufnehmen, welche Sie vermittelt hat.
- Die Fachkräfte der Adoptionsvermittlungsstelle, die Sie vermittelt hat, gewähren Ihnen Akteneinsicht und informieren Sie über Ihre Herkunft sowie über Ihre Lebensgeschichte. In der Regel enthält die Akte auch Berichte über Ihre Entwicklung, die die Adoptionsvermittlungsstelle im Rahmen der Nachbetreuung angefertigt hat.
- Falls Sie es wünschen, versuchen die Fachkräfte den Kontakt zu Ihren leiblichen Eltern herzustellen. Sie vermitteln auch, wenn Ihre Herkunftsfamilie versucht, Verbindung mit Ihnen aufzunehmen.
- Die Adoptionsvermittlungsstelle bemüht sich, auch für die leiblichen Eltern und Geschwister aus der Herkunftsfamilie eine angemessene individuelle Lösung zu finden.
Erforderliche Unterlagen
Personalausweis
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 1758 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Offenbarungs- und Ausforschungsverbot
- § 9c Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) – Vermittlungsakten
Freigabevermerk
Sächsisches Landesjugendamt. 19.11.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.