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Steuerliche Erfassung (Vergabe einer Steuernummer)

Allgemeine Informationen

Anzeigen über die Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 und 1b Abgabenordnung (AO)

Wenn Sie einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder einen gewerblichen Betrieb eröffnen oder eine freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie dies anzeigen:

  • eine Betriebseröffnung gegenüber der Stadt- oder Gemeindeverwaltung,
  • die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt.

In beiden Fällen benötigt das Finanzamt von Ihnen Angaben zu den für die Besteuerung relevanten Verhältnissen. Hierzu dient der "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung". Dieser enthält Fragen zu den persönlichen Verhältnissen, zum Unternehmen und zu den zu erwartenden Einkünften beziehungsweise Umsätzen.

Nach Prüfung der Angaben teilt Ihnen das Finanzamt die Steuernummer mit.

Hinweis: Die Steuernummer ist nicht zu verwechseln mit der Steueridentifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung (AO), die das Bundeszentralamt für Steuern an natürliche Personen vergibt.

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Sofern Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigen, können Sie diese ebenfalls mit dem "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" beantragen. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhalten Sie dann im Nachgang vom Bundeszentralamt für Steuern.

Zuständige Stelle

Finanzamt

Voraussetzungen

In folgenden Fällen müssen Sie den "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" elektronisch an das Finanzamt übermitteln:

  • Aufnahme einer gewerblichen, selbstständigen (freiberuflichen) oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Einzelunternehmen)
  • Gründung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft
  • Gründung einer Kapitalgesellschaft bzw. Genossenschaft
  • Gründung einer Körperschaft nach ausländischem Recht

Verfahrensablauf

Melden Sie Ihren Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder Ihren gewerblichen Betrieb bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung an. Die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit zeigen Sie unmittelbar dem zuständigen Finanzamt an.

Teilen Sie außerdem dem Finanzamt im "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" die für die Besteuerung relevanten Verhältnisse mit. Die Angaben können Sie online über das ELSTER-Portal übermitteln.

Online-Verfahren (ELSTER)

Für die elektronische Übermittlung benötigen Sie ein Benutzerkonto in ELSTER. Sofern Sie noch nicht über einen Zugang verfügen, registrieren Sie sich bitte zunächst über www.elster.de. Dieser Vorgang umfasst aus Sicherheitsgründen mehrere Schritte und kann deshalb bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen.

  • Rufen Sie in www.elster.de –> Formulare und Leistungen –> Alle Formulare den "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" auf und melden Sie sich mit Ihren Benutzerdaten an.
  • Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen.
  • Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Eingabe ab, worauf die Angaben elektronisch dem für Sie zuständigen Finanzamt übermittelt werden.
  • Das Finanzamt prüft Ihre Angaben und teilt Ihnen Ihre Steuernummer mit.

Über Ihr Benutzerkonto in ELSTER können Sie später auch Ihre Umsatzsteuervoranmeldungen, Lohnsteueranmeldungen und Jahressteuererklärungen an das Finanzamt übermitteln.

Erforderliche Unterlagen

  • Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Direkt im Fragebogen finden Sie Hinweise, welche weiteren Unterlagen erforderlich sind.

Frist/Dauer

  • Anzeige über die Eröffnung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder eines Gewerbebetriebs: innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Betriebs
  • Anzeige über die Aufnahme einer freiberuflichen Tätigkeit: innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit
  • Übermittlung des "Fragebogens zur steuerlichen Erfassung": innerhalb eines Monats nach Eröffnung des Unternehmens

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

  • § 138 Abs. 1 und 1b Abgabenordnung (AO) – Anzeigen über die Erwerbstätigkeit (gesetze-im-internet.de)

Freigabevermerk

Sächsisches Ministerium der Finanzen. 16.12.2022

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