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Prüfstelle für Messgeräte, Anerkennung beantragen

Allgemeine Informationen

Anerkennung einer Prüfstelle zur Überprüfung von Messgeräten nach § 13 Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV)

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Zuständige Stelle

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 51

Voraussetzungen

Die betreffenden Stellen müssen vor einer Bekanntgabe ihre Kompetenz gemäß Richtlinie VDI 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011 nachgewiesen haben.

Dies bedeutet, dass bestimmte Anforderungen an

  • das Personal,
  • die Kenntnisse über Prüfverfahren,
  • praktische Erfahrungen,
  • die gerätetechnische Ausstattung,
  • die Kenntnisse fachspezifischer Regelungen

erfüllt sein müssen.

Verfahrensablauf

  1. Reichen Sie Ihren Antrag auf Anerkennung als Prüfstelle für Messgeräte und die erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein. (siehe –> Weitere Informationen)
  2. Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag und stellt gegebenenfalls Nachforderungen zur Nachreichung fehlender oder mangelhafter Unterlagen.
  3. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt Ihnen die zuständige Stelle den Bescheid und die zu begleichende Rechnung zu.
  4. Die Bekanntgabe wird im Internetauftritt des Recherchesystems "ReSyMeSa" (www.resymesa.de) veröffentlicht.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Bekanntgabe (Notifizierung) (Original)
  • Gesellschaftsvertrag, Satzung, Firmeneintrag (Kopie)
  • Angabe zur Versicherung (Kopie)
  • Nachweis zum Qualitätssicherungssystem (QMH) (Kopie)
  • Nachweis der Akkreditierung (Urkunde, Begutachtungsberichte) (Kopie)
  • Messberichte zum Fachkundenachweis (Kopie)
  • Nachweis zur Qualifikation (Zeugnisse, Fachkundenachweise) (Kopie)
  • Bescheid über die Erstbekanntgabe in einem anderen Bundesland (Kopie)

Frist/Dauer

­

Kosten

 EUR 150,00 bis EUR 5.000,00 (aufwandsabhängig)

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 03.01.2024

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