Arbeitshilfen für behinderte Menschen zur Ausstattung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Um die Teilhabe am Arbeitsleben zu gewährleisten, zahlt der zuständige Rehabilitationsträger Zuschüsse für eine erforderliche behindertengerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen.
Wenn Sie mit einer Behinderung leben, kann die Agentur für Arbeit Ihnen bei folgenden Fragen behilflich sein:
- Wie kann ich wieder ins Berufsleben einsteigen?
- Wie kann ich meinen Arbeitsplatz an meine Bedürfnisse anpassen?
- Welche Hilfen gibt es für mich?
Ihre Agentur für Arbeit unterstützt Sie vor und während der Ausbildung, bei der beruflichen Weiterbildung und im Berufsalltag.
Wichtig: Kontaktieren Sie zuerst das Integrationsamt oder prüfen Sie, ob Ihr Arbeitgeber* zu einer behindertengerechten Ausgestaltung verpflichtet ist.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Bundesagentur für Arbeit oder anderer Rehabilitationsträger (Rentenversicherung, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft)
Voraussetzungen
- Das Integrationsamt übernimmt keine Kosten für eine behindertengerechte Ausstattung.
- Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers.
Verfahrensablauf
Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit unter Verwendung der vorgeschriebenen Formulare. Die Antragstellung ist jedoch auch bei jedem Sozialleistungsträger und jedem Rehabilitationsträger möglich.
- Sollte die Bundesagentur für Arbeit feststellen, dass ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist, wird Ihr Antrag entsprechend weitergeleitet.
- Über den Eingang und gegebenenfalls die Weiterleitung Ihres Antrages werden Sie schriftlich informiert.
Erforderliche Unterlagen
Vorgeschriebene Formulare (von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellt)
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 49 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 50 SGB IX - Leistungen an Arbeitgeber
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales). 06.06.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.