Tätigkeit mit Lebensmitteln, Belehrung durch den Arbeitgeber wahrnehmen
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Belehrung über Tätigkeitsverbote und Verpflichtungen nach § 43 Abs. 4 ff. Infektionsschutzgesetz durch den Arbeitgeber*
Selbstständige und Arbeitnehmer im lebensmittelherstellenden oder -verarbeitenden Gewerbe, im Lebensmittelhandel und in der Gastronomie müssen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die im Infektionsschutzgesetz genannten Tätigkeitsverbote und die damit verbundenen Verpflichtungen belehrt werden.
Die Bescheinigungen der Teilnahme an den Belehrungen des Gesundheitsamtes und des Arbeitgebers müssen im Betrieb aufbewahrt und dem Gesundheitsamt und seinen Beauftragten auf Verlangen vorgelegt werden.
Bei Tätigkeiten an wechselnden Standorten (zum Beispiel bei Catering-Unternehmen oder bei Beschäftigten an Marktständen) genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder einer beglaubigten Kopie.
Ansprechstelle
Ihr Arbeitgeber
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Voraussetzungen
Sie sind im
- lebensmittelherstellenden oder -verarbeitenden Gewerbe,
- im Lebensmittelhandel oder
- in der Gastronomie
tätig.
Verfahrensablauf
- Die Form der Belehrung durch den Arbeitgeber ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, wohl aber ihr Inhalt (Infektionsschutzgesetz). Ihr Arbeitgeber kann die Belehrung zum Beispiel als Präsentation durchführen oder Ihnen ein Merkblatt aushändigen.
- Sie müssen schriftlich bestätigen, dass Sie an der Belehrung teilgenommen haben.
Hinweis: Die Dokumentation der Belehrung wird im Betrieb aufbewahrt und ist dem Gesundheitsamt oder seinen Beauftragten auf Verlangen vorzulegen.
Erforderliche Unterlagen
Frist/Dauer
Belehrungsfrist: Die Belehrung durch den Arbeitgeber muss nach Aufnahme der Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre erfolgen
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 43 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) – Belehrung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 17.06.2020
Zuständige Dienststelle
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