Prüfingenieur für Standsicherheit, Genehmigung für weitere Niederlassungen beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Genehmigung nach § 19a Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO)
Die Errichtung einer weiteren Niederlassung als Prüfingenieur für Standsicherheit in der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde.
Liegt die weitere Niederlassung in einem anderen Land, entscheidet die Anerkennungsbehörde im Einvernehmen mit der Anerkennungsbehörde des anderen Landes.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung, Referat 53 – Bautechnik, Bauordnungsrecht, Holzbau
Hausanschrift: Archivstraße 1
01097 Dresden
Lieferanschrift: 01095 Dresden
E-Mail: Bautechnik-Bauordnungsrecht-Holzbau@smr.sachsen.de
Voraussetzungen
- Prüfingenieure für Standsicherheit, die im Freistaat Sachsen anerkannt sind, können die Errichtung einer weiteren Niederlassung beantragen.
- Die Genehmigung wird erteilt, wenn keine Bedenken gegen die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung als Prüfingenieur bestehen.
Verfahrensablauf
Reichen Sie einen formlosen Antrag auf Errichtung einer weiteren Niederlassung mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Sie erhalten eine schriftliche Eingangsbestätigung, fehlende Unterlagen fordert die Anerkennungsbehörde nach.
- Soll die weitere Niederlassung in einem anderen Land errichtet werden, wird die Anerkennungsbehörde des anderen Landes um Einvernehmen gebeten.
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erteilt die Anerkennungsbehörde eine Genehmigung.
Erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag auf Errichtung einer weiteren Niederlassung
Angaben und Nachweise:
- Adresse des Geschäftssitzes
- Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der beantragten weiteren Niederlassung
- Entfernung zwischen Geschäftssitz und weiterer Niederlassung
- Anzahl der am Geschäftssitz angestellten Ingenieure und wie viele davon zum Prüfen eingesetzt werden
- Anzahl der in der weiteren Niederlassung angestellten Ingenieure und wie viele davon im Falle der Genehmigung zum Prüfen eingesetzt werden sollen
- ungefähre zeitliche Aufteilung der Prüftätigkeit zwischen Geschäftssitz und weiterer Niederlassung
- Nachweis der Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der weiteren Niederlassung (bei Zusammenschluss mit anderen Prüfingenieuren, Prüfsachverständigen, Ingenieuren oder Architekten muss der Nachweis durch eine entsprechende Vertragsgestaltung des Zusammenschlusses, insbesondere durch den Gesellschaftsvertrag, erbracht werden; Vorlage eines Handelsregisterauszuges oder eines gleichwertigen Dokumentes eines anderen EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz)
- Angaben zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung, insbesondere der Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung als Prüfingenieur am Geschäftssitz und in der weiteren Niederlassung
Frist/Dauer
Kosten
Gebühren: nach Zeitaufwand (pro angefangener Arbeitsstunde EUR 67,00)
Rechtsgrundlage
- Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO)
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsisches Ministerium für Regionalentwicklung. 18.09.2024
Zuständige Dienststelle
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