Personalausweis, Online-Ausweisfunktion entsperren lassen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Es kann durchaus vorkommen, dass ein Personalausweis nur temporär verloren wurde. Haben Sie Ihre eingeschaltete Online-Ausweisfunktion zwischenzeitlich sperren lassen, können Sie diese in dem Fall natürlich wieder entsperren lassen.
Zuständige Stelle
Personalausweisbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Aus Sicherheitsgründen können Sie die Entsperrung der Online-Ausweisfunktion nur persönlich vornehmen lassen. Eine Vertretung ist hierfür nicht möglich. Auch eine Entsperrung über den Sperrnotruf ist nicht möglich.
Sie teilen der Personalausweisbehörde ihr Anliegen (Entsperrersuchen) vor. Nachdem Sie identifiziert wurden, wird die Personalausweisbehörde die Entsperrung veranlassen.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Reisepass, Geburts- oder Eheurkunde
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 10 Personalausweisgesetz (PAuswG) – Sperren der Online-Ausweisfunktion, Zuständigkeiten
- § 26 Personalausweisverordnung (PAuswV) – Entsperren der Online-Ausweisfunktion
- § 2 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 24.03.2021
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.