Markscheiderin / Markscheider, Anerkennung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Anerkennung als Markscheider nach § 64 Bundesberggesetz (BBergG) / Prüfung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation
Wenn Sie in Sachsen Tätigkeiten ausüben möchten, die nach dem Bundesberggesetz (BBergG) oder anderen Rechtsvorschriften Markscheidern* vorbehalten sind, müssen Sie die Anerkennung als Markscheider beantragen. Verfügen Sie über eine entsprechende ausländische Berufsqualifikation, müssen Sie prüfen lassen, ob diese den Voraussetzungen zur Anerkennung entspricht.
Zur markscheiderischen Tätigkeit gehören beispielsweise:
- Führen des Risswerkes von Bergbaubetrieben
- Erstellen von Lagerissen für das Bergwerkseigentum
- Nachweis der Grenze eines Einwirkungsbereichs durch Messungen
Wer bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Markscheider anerkannt ist und das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, benötigt keine Anerkennung.
Hinweis: Das Sächsische Oberbergamt führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis mit den Namen und Anschriften der Niederlassungen der anerkannten Markscheider.
Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"
(telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch) Tel. +49 30 1815-1111
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Sächsisches Oberbergamt
Voraussetzungen
- Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach (insbesondere Vorliegen der Großen Staatsprüfung im Markscheidefach) beziehungsweise Anerkennung der Gleichwertigkeit einer ausländischen Berufsqualifikation
- die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit und
- die für die Tätigkeit erforderliche körperliche und geistige Eignung
Die erforderliche Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn
- Sie die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
- Sie als Beamter nach disziplinarrechtlichen Vorschriften aus dem Dienst entfernt oder gegen Sie als Ruhestandsbeamter das Ruhegehalt aberkannt worden ist,
- Sie aus einem Grund, der im öffentlichen Dienst zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen würde, aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind,
- Sie aufgrund gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über Ihr Vermögen beschränkt sind oder
- Sie wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer körperlichen oder geistigen Schwäche dauernd unfähig sind, die markscheiderische Tätigkeit auszuüben.
Verfahrensablauf
Stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Anerkennung als Markscheider beim Sächsischen Oberbergamt. Als Antragstellender mit ausländischem Berufsabschluss beantragen Sie bitte außerdem die Anerkennung der Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation.
Über die erfolgte Anerkennung erhalten Sie eine Urkunde. Die Anerkennung wird mit Aushändigen der Urkunde wirksam.
Erforderliche Unterlagen
- Lebenslauf
- Nachweis über die erforderliche Befähigung für den höheren Staatsdienst im Markscheidefach
- amtsärztliches Gesundheitszeugnis
- Erklärung, dass bei der Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist
- Erklärung über den bestehenden oder vorgesehenen Ort der Niederlassung mit allen Zweig- und Außenstellen
- Erklärung darüber, ob die Anerkennung als Markscheider bereits in einem anderen Bundesland besteht oder ein Antrag auf Anerkennung gestellt worden ist
Das Sächsische Oberbergamt kann Sie unter Umständen von der Vorlage bestimmter Unterlagen befreien.
für die Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischer Berufsqualifikation:
- Tabellarische Darstellung der schulischen und beruflichen Ausbildung und der ausgeübten beruflichen Tätigkeiten (in deutscher Sprache)
- Identitätsnachweis (amtlich beglaubigte Kopie des Personaldokuments, der Bescheinigung nach Bundesvertriebenengesetz oder des Registrierungsscheins gegebenenfalls Nachweis über eine Namensänderung)
- die im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweise und die entsprechenden Beilagen (amtlich beglaubigte Kopien)
- deutsche Übersetzungen der jeweiligen Ausbildungsnachweise
- Nachweise über einschlägige Berufserfahrungen und Befähigungsnachweise (sowie deren deutsche Übersetzungen)
- Erklärung, ob, bei welcher Stelle und mit welchem Ergebnis bereits ein Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation gestellt wurde
- Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung, wenn der Beruf auch in Ihrem Ausbildungsstaat reglementiert ist.
Übersetzungen müssen von einem öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt sein (hierzu Amt24-Verfahrensbeschreibung).
Frist/Dauer
Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation
- Antragsfrist: keine
- Kostenfreiheit für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz: drei Jahre ab dem Zeitpunkt des ständigen Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland
Achtung! Sie haben eine Mitwirkungspflicht! Missachten Sie die Fristen, die Ihnen gegebenenfalls während der Antragsbearbeitung gesetzt werden (zum Beispiel zum Nachreichen von Unterlagen), kann dies zur Verzögerung oder zur Einstellung des Verfahrens führen.
Erlöschen der Anerkennung
Markscheiderische Tätigkeiten, die nach dem BBergG Markscheidern vorbehalten sind, dürfen nur bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres ausgeübt werden. Danach erlischt eine vom Sächsischen Oberbergamt ausgesprochene Anerkennung als Markscheider.
Kosten
- Verfahrensgebühr: EUR 50,00 bis EUR 202,00
Prüfung / Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation
- Verfahrensgebühr: EUR 20,00 bis EUR 600,00 (je nach Verwaltungsaufwand)
- gegebenenfalls Auslagen, z. B. für Beglaubigungen, Beurkundungen, Übersetzungen oder Gutachten
- für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz: keine
Rechtsgrundlage
- Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz — SächsBQFG)
- Gesetz über die Anerkennung als Markscheider (Sächsisches Markscheidergesetz – SächsMarkG)
- § 64 Bundesberggesetz (BBergG) – Markscheider
- § 10 Abs. 1 f. Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz – BVFG)
- Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) – Auslagen
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nummer 18, Tarifstelle 5.1 – Bergbauangelegenheiten und unterirdische Hohlräume
Freigabevermerk
Sächsisches Oberbergamt. 26.06.2023
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.