Beschwerde über Verstoß gegen Jugendschutzbestimmungen im Internet einreichen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Sind Sie beim Surfen im Internet auf Webseiten gestoßen, die für Kinder und Jugendliche nicht geeignet, aber erreichbar sind? Dann können Sie sich online auf der Seite von "jugendschutz.net" beschweren.
"jugendschutz.net" wurde von den Obersten Landesjugendbehörden eingerichtet, ist organisatorisch an die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) der Landesmedienanstalten angebunden und arbeitet eng mit diesen Institutionen zusammen.
"jugendschutz.net" drängt auf die Einhaltung des Jugendschutzes im Internet und überprüft dazu zahlreiche Websites, insbesondere jugendaffine Web 2.0-Angebote.
Darüber hinaus nimmt jugendschutz.net Aufgaben der Beratung und Schulung bei Telemedien wahr, erarbeitete Handreichungen für Eltern, Pädagoginnen und Pädagogen sowie für Kinder und Jugendliche und informiert über jugendschutzrelevante Entwicklungen und Probleme in Internet-Diensten.
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Die Website beinhaltet Ihrer Meinung nach Inhalte, die
- illegal
- jugendgefährdend
- oder entwicklungsbeeinträchtigend für Kinder und Jugendliche sind.
Nähere Ausführungen dazu finden Sie in §§ 4 und 5 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) (siehe "Rechtsgrundlage")
Verfahrensablauf
Beschwerde
Füllen Sie das Onlineformular für die Beschwerde aus und schicken es ab.
"jugendschutz.net" prüft Ihre Beschwerde. Sollte die beanstandete Website gegen Jugendschutzbestimmungen verstoßen, informiert die Stelle den verantwortlichen Anbieter und fordert ihn auf, die Inhalte entsprechend zu ändern, zu löschen oder für Kinder und Jugendliche zu sperren. Ausnahme sind Verstöße mit kinderpornografischen Inhalten, die direkt an das Bundeskriminalamt abgegeben werden.
Ihre Beschwerde können Sie auch direkt per E-mail einsenden an die Adresse
Maßnahmen der Medienaufsicht
Wenn der Anbieter dieser Aufforderung nicht nachkommt, übergibt "jugendschutz.net" den Fall an die zuständige Medienaufsicht, die Kommission für Jugendmedienschutz der Landesmedienanstalten (KJM). Die KJM kann gegenüber dem Anbieter folgende Maßnahmen festlegen:
- Untersagungsverfügung
- Sperrverfügung
- Einleiten eines Bußgeldverfahrens
- Benachrichtigung der Strafverfolgungsbehörden
Kontakt:
Für die Durchsetzung dieser Maßnahmen sorgt im letzten Schritt wieder die zuständige Landesmedienanstalt. Das beschriebene Verfahren gilt nur für Websites, die von Anbietern in Deutschland betreut werden.
Auch Anträge auf Indizierung sowie Stellungnahmen zu Indizierungsanträgen bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) gehören zum Aufgabenbereich der KJM.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- §§ 13 bis 19 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) – Verfahren
- §§ 23 bis 24 JMStV – Ahndung von Verstößen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 17.04.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.