Instandsetzerkennzeichen beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Befugnis zur Nutzung eines Instandsetzerkennzeichens nach § 54 der Mess-und Eichverordnung (Instandsetzerbefugnis)
Nach der Reparatur oder Justierung von geeichten Messgeräten muss deren Richtigkeit durch eine Eichung überprüft und bestätigt werden. Insbesondere bei ortsfesten Messgeräten vermag das zuständige Eichamt die Geräte nicht sofort zu eichen.Ein sogenanntes Instandsetzerkennzeichen gestattet jedoch den Weiterbetrieb bis zur Eichung. Nur Betriebe mit einer besonderen Befugnis dürfen das Kennzeichen anbringen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Eichamt
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Betriebe, die geeichte Messgeräte reparieren und justieren. Sie müssen folgende Bedingungen erfüllen:
- Der Betrieb ist mit den zur Reparatur und Justierung erforderlichen Einrichtungen und dem fachkundigen Personal ausgestattet.
- Es müssen geeignete und rückgeführte Prüfmittel zur Kontrolle der Instandsetzung vorhanden sein.
Verfahrensablauf
Die Befugnis, ein Instandsetzerkennzeichen anbringen zu dürfen, beantragen Sie auf dem vorgeschriebenen Antragsformular beim Eichamt.
- Füllen Sie den Vordruck bitte vollständig aus und stellen Sie die nötigen Nachweise zusammen.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der oben genannten Stelle ein.
- Der Sächsische Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen prüft Ihren Antrag. Ist dieser genehmigt, wird Ihnen mit einer Urkunde die Befugnis und das Instandsetzerkennzeichen erteilt.
Erforderliche Unterlagen
- Formular "Antrag auf Erteilung/Änderung einer Befugnis als Instandsetzer nach § 54 MessEV“ (Weiterführende Informationen "Anträge und Formulare")
- Sachkundenachweise für befugtes Personal:
Schulungsnachweise der Hersteller oder von diesen autorisierten Vertriebspartner
Um den Antrag beurteilen zu können, können unter Umständen weitere Angaben und Unterlagen zum Nachweis gefordert werden.
Frist/Dauer
Anerkennung: erfolgt umgehend, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Kosten
Die Gebühren und Auslagen richten sich nach Schlüsselzahl 14.5.1.1 des Gebührenverzeichnisses der Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV).
Rechtsgrundlage
- Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
- § 54 Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV) – Befugniserteilung an Instandsetzungsbetriebe:
- Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung (MessEGebV)
Freigabevermerk
Sächsischer Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen. 18.03.2024
Zuständige Dienststelle
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