Skip to content

Krankengeld und Freistellung bei Krankheit des Kindes beantragen

Allgemeine Informationen

Gesetzlich versicherte Eltern haben für die Versorgung ihres erkrankten und versicherten Kindes unter Umständen Anspruch auf Krankengeld und Freistellung. Das ist dann der Fall, wenn sie dadurch der Arbeit fernbleiben, da eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist.

  • Dabei besteht der Anspruch auf Krankengeld in jedem Kalenderjahr für jedes Kind für längstens zehn Arbeitstage, bei allein erziehenden Versicherten erhöht sich dieser Anspruch auf längstens 20 Arbeitstage. Zudem gibt es Höchstgrenzen des Anspruchs, für Versicherte nicht mehr als 25 Arbeitstage, für allein erziehend Versicherte nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr.
  • Die Höhe des Krankengeldes beträgt 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf dabei 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen.
  • Für die Dauer des Krankengeldanspruches besteht gegenüber dem Arbeitgeber* ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit. Anspruch auf unbezahlte Freistellung haben auch Arbeitnehmer, die nicht Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld sind.

Hinweis: Oft enthalten Tarifverträge ergänzende Regelungen zur Freistellung und Fortzahlung des Entgelts bei Erkrankung eines Kindes, die dann zur Anwendung kommen. Informieren Sie sich daher vorab über die für Sie geltenden Regelungen. Die Informationen zu den tarifvertraglichen Regelungen und damit zu den Tarifverträgen erhalten Sie von den Gewerkschaften.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Ansprechstelle

Gesetzliche Krankenversicherung (Krankenkasse)

–> Krankenkassenliste
Datenbank des GKV-Spitzenverbandes

Voraussetzungen

Um einen Anspruch auf Krankengeld und Freistellung bei Krankheit Ihres Kindes zu erhalten müssen alle folgenden Punkte erfüllt sein:

  • der Arzt bescheinigt die Notwendigkeit der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes,
  • eine andere im Haushalt lebende Person kann dies nicht übernehmen und
  • das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet.

Verfahrensablauf

  • Stellen sie nach der Erteilung der ärztlichen Bescheinigung bei Ihrer Krankenkasse schriftlich einen Antrag auf Krankengeldzahlung. Am einfachsten ist es, wenn Sie mit der ärztlichen Bescheinigung zu Ihrer Krankenkasse gehen und dort im Rahmen eines Beratungsgespräches den Antrag ausfüllen.
  • Reichen Sie mit der ärztlichen Bescheinigung bei der Krankenkasse und Ihrem Arbeitgeber schriftlich einen Antrag auf Freistellung ein.

Wichtig ist dabei, dass die Krankenkasse Ihren Leistungsanspruch anerkennt, bevor Sie Ihren Freistellungsanspruch geltend machen wollen. Denn falls die Voraussetzungen für einen Freistellungsanspruch nicht erfüllt sind, hat Ihr Arbeitgeber das Recht die bereits gewährte Freistellung von der Arbeitsleistung auf einen späteren Freistellungsanspruch zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege Ihres erkrankten Kindes anzurechnen.

  • Gehen Sie daher zuerst zu Ihrer Krankenkasse, um Ihren Leistungsanspruch zu klären, bevor Sie eine Freistellung bei Ihrem Arbeitgeber einreichen.

Erforderliche Unterlagen

  • ärztliche Bescheinigung

Frist/Dauer

keine

Es ist ratsam, den Antrag auf Krankengeld und auf Freistellung schnellstmöglich, also am Tag der Erkrankung des Kindes zu stellen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 22.03.2024

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):


Ortsauswahl

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):