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Krankengeld und Freistellung bei Krankheit des Kindes beantragen

Allgemeine Informationen

Gesetzlich versicherte Eltern haben für die Versorgung ihres erkrankten und versicherten Kindes unter Umständen Anspruch auf Krankengeld und Freistellung. Das ist dann der Fall, wenn sie dadurch der Arbeit fernbleiben, da eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist.

Hinweis: Oft enthalten Tarifverträge ergänzende Regelungen zur Freistellung und Fortzahlung des Entgelts bei Erkrankung eines Kindes, die dann zur Anwendung kommen. Informieren Sie sich daher vorab über die für Sie geltenden Regelungen. Die Informationen zu den tarifvertraglichen Regelungen und damit zu den Tarifverträgen erhalten Sie von den Gewerkschaften.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Ansprechstelle

Gesetzliche Krankenversicherung (Krankenkasse)

–> Krankenkassenliste
Datenbank des GKV-Spitzenverbandes

Zuständige Stelle

Ihr gesetzlicher Krankenversicherungsträger

Voraussetzungen

  • siehe Internetauftritt Ihres gesetzlichen Krankenversicherungsträgers

Verfahrensablauf

  • siehe Internetauftritt Ihres gesetzlichen Krankenversicherungsträgers

Erforderliche Unterlagen

  • ärztliche Bestätigung der Notwendigkeit

Frist/Dauer

keine

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 07.07.2025

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