Krankengeld und Freistellung bei Krankheit des Kindes beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Gesetzlich versicherte Eltern haben für die Versorgung ihres erkrankten und versicherten Kindes unter Umständen Anspruch auf Krankengeld und Freistellung. Das ist dann der Fall, wenn sie dadurch der Arbeit fernbleiben, da eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht betreuen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert ist.
Hinweis: Oft enthalten Tarifverträge ergänzende Regelungen zur Freistellung und Fortzahlung des Entgelts bei Erkrankung eines Kindes, die dann zur Anwendung kommen. Informieren Sie sich daher vorab über die für Sie geltenden Regelungen. Die Informationen zu den tarifvertraglichen Regelungen und damit zu den Tarifverträgen erhalten Sie von den Gewerkschaften.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechstelle
Gesetzliche Krankenversicherung (Krankenkasse)
–> Krankenkassenliste
Datenbank des GKV-Spitzenverbandes
Zuständige Stelle
Ihr gesetzlicher Krankenversicherungsträger
Voraussetzungen
- siehe Internetauftritt Ihres gesetzlichen Krankenversicherungsträgers
Verfahrensablauf
- siehe Internetauftritt Ihres gesetzlichen Krankenversicherungsträgers
Erforderliche Unterlagen
- ärztliche Bestätigung der Notwendigkeit
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 45 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 07.07.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.