Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau mitteilen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau gemäß § 27 Absatz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sowie jede Ausbildungseinrichtung (Schule, Hochschule) haben die zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine Frau mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt.
Zuständige Stelle
- Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5, Arbeitsschutz mit ihren Dienststellen
- Sächsisches Oberbergamt
Voraussetzungen
Werdende und stillende Mütter genießen besonderen Schutz und Rücksichtnahme am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz. Ein moderner Mutterschutz vereinigt verschiedene Zielsetzungen:
- Er schützt die Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und ihres Kindes und ermöglicht ihr die Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit, soweit es verantwortbar ist.
- Die Regelungen des Mutterschutzes sorgen auch dafür, dass die schwangere Frau vor einer unberechtigten Kündigung geschützt wird.
- Der Mutterschutz sichert das Einkommen in der Zeit, in der eine Beschäftigung verboten ist.
- Er wirkt anderen Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen
Das Mutterschutzgesetz enthält hierzu besondere Vorschriften zur Arbeitsplatzgestaltung, zum Kündigungsschutz, zu Beschäftigungsverboten außerhalb der Mutterschutzfristen unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelts sowie zur finanziellen Unterstützung in Form des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld während der Schutzfristen.
Sobald eine Frau Gewissheit über ihre Schwangerschaft hat, sollte sie ihren Arbeitgeber umgehend darüber informieren. Nur dann kann er die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen und sie wirkungsvoll schützen. Der Arbeitgeber hat dann entsprechend dem Mutterschutzgesetz unter anderem
- eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde
- die schwangere Frau über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und über die damit gegebenenfalls verbundenen erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterrichten. Dabei muss er die gesetzlichen Anforderungen an die Gestaltung der Arbeitsbedingungen erfüllen und gesetzliche Beschäftigungsverbote einhalten.
- der schwangeren Frau ein persönliches Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen, die ihren Bedürfnissen während der Schwangerschaft entsprechen, anzubieten.
Auch eine Frau welche stillt, sollte sie dies dem Arbeitgeber mitteilen. Dieser hat ebenfalls eine Anzeigepflicht gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde (es sei denn, dass bereits eine Benachrichtigung über die Schwangerschaft erfolgte).
Verfahrensablauf
Setzen Sie die Arbeitsschutzbehörde unverzüglich von der Schwangerschaft oder der Stillzeit Ihrer Arbeitnehmerin in Kenntnis, gegebenenfalls beantragen Sie die Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr.
- Verwenden Sie das oben verlinkten Formular (–> Formulare und weitere Angebote); beachten Sie die Ausfüllhinweise.
- Die Mitteilung versenden Sie online aus dem Formular heraus, oder Sie drucken dieses aus und reichen die Mitteilung in Papierform bei der Aufsichtsbehörde ein (siehe –> Zuständige Stelle).
Hinweis: Ist die Aufsichtsbehörde bereits über die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin informiert, müssen Sie keine weitere Meldung mehr abgeben, wenn Ihre Mitarbeiterin an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt und stillt.
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
- Mitteilung der Schwangerschaft/Stillzeit: unverzüglich
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)
- Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)
- Richtlinie 92/85/EWG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz
- Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (MuSchEltZV)
- Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Kündigungsschutz bei Elternzeit - § 18 Abs. 1 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Druckluftverordnung (DrucklVO)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV)
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
- Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 19.06.2024
Zuständige Dienststelle
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