Ärztliche Schweigepflicht, Entbindung erteilen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Grundsätzlich haben Ärzte* über alle Daten und Unterlagen, welche ihnen in der Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Ihre personenbezogenen Patientendaten darf Ihr Arzt nur dann an Dritte weitergegeben, wenn es aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder aus einem besonderen Rechtfertigungsgrund notwendig ist, die Unterlagen einzusehen oder wenn Ihre ausdrückliche oder mutmaßliche Einwilligung vorliegt.
Voraussetzung für die Einwilligung ist, dass Sie Ihren Arzt zuvor von der Schweigepflicht entbinden.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr behandelnder Arzt
Voraussetzungen
Eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht kann aus verschiedenen Gründen erforderlich sein, zum Beispiel wenn
- andere Ärzte bestimmte Befunde für eine Weiterbehandlung benötigen,
- ein Labor Daten für Untersuchungen braucht,
- eine Ärztin oder ein Arzt als Zeugin oder Zeuge vor Gericht aussagen muss oder
- Patientendaten an private Versicherungen oder an Verrechnungsstellen weitergegeben werden sollen.
Hinweis: Die Entbindung von der Schweigepflicht muss auf der freien Entscheidung des Patienten beruhen.
Verfahrensablauf
Eine bestimmte Form ist für die Erklärung nicht vorgeschrieben. Die Erklärung sollte jedoch schriftlich erfolgen und folgende Angaben enthalten:
- Ihren Namen, Anschrift und Geburtsdatum
- Name der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes
- Bezeichnung der Unterlagen, für welche die Entbindung gelten soll
- zu welchem Zweck die Entbindung erteilt wird
- an wen die Unterlagen weitergegeben werden dürfen
- wie lange die Erklärung gilt (ob eine einmalige oder wiederkehrende Datenübermittlung beabsichtigt ist)
Sie können die Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 203 Strafgesetzbuch – Patientengeheimnis
- § 9 Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer – Berufspflicht
- §§ 630a ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Behandlungsvertrag
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 18.04.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.