Ärztliche Schweigepflicht, Entbindung erteilen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Sämtliche Informationen, die Ärztinnen und Ärzte im Zusammenhang mit einer Behandlung erhalten, unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Das bedeutet, dass Ärztinnen und Ärzte diese Informationen Dritten gegenüber nicht offenbaren dürfen.
Ausnhamen davon können sein, wenn:
- dies durch ein Gesetz ausdrücklich erlaubt wird,
- ein besonderer Rechtfertigungsgrund vorliegt oder
- Sie die behandelnde Ärztin beziehungsweise den behandelnden Arzt von der Schweigepflicht entbunden haben.
Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht kann zeitlich befristet werden. Ebenso ist eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht auch teilweise möglich, zum Beispiel nur für bestimmte Befunde oder gegenüber ausgewählten Empfängern.
Zuständige Stelle
Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr behandelnder Arzt
Voraussetzungen
Eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht kann aus verschiedenen Gründen erforderlich sein, zum Beispiel wenn
- andere Ärztinnen und Ärzte bestimmte Befunde für eine Weiterbehandlung benötigen,
- ein Labor Daten für Untersuchungen benötigt oder
- Patientendaten an private Versicherungen oder an Verrechnungsstellen weitergegeben werden sollen.
Hinweis: Die Entbindung von der Schweigepflicht muss auf der freien Entscheidung der Patientin oder des Patienten beruhen.
Bei Minderjährigen und geschäftsunfähigen Personen gelten besondere Regeln für die Schweigepflichtsentbindung. Bei Minderjährigen hängt die Entscheidungsbefugnis vom Alter und der Einsichtsfähigkeit ab. Bei fehlender Einsichtsfähigkeit und geschäftsunfähigen Personen müssen die Sorgeberechtigten oder gesetzlichen Betreuer entscheiden, ob und in welchem Umfang die Entbindung von der Schweigepflicht erfolgt.
Verfahrensablauf
Eine bestimmte Form ist für die Erklärung nicht vorgeschrieben. Die Erklärung sollte jedoch schriftlich erfolgen und folgende Angaben enthalten:
- Ihren vollständigen Namen, Anschrift und Geburtsdatum
- Name der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes, die von der Schweigepflicht entbunden werden sollen
- Bezeichnung der Empfängerin oder des Empfängers, an den die Unterlagen weitergegeben werden dürfen
- Bezeichnung der Unterlagen, für welche die Schweigepflichtsentbindung gelten soll
- zu welchem Zweck Sie die Schweigepflichtsentbindung erteilen,
- zeitlicher Rahmen der Schweigepflichtsentbindung (ob Sie eine einmalige, zeitlich beschränkte oder wiederkehrende Datenübermittlung erlauben )
- Datum und Ihre Unterschrift
Die Erstellung einer Kopie der Erklärung für Ihre Unterlagen wird empfohlen.
Sie können die Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Der Widerruf ist formfrei möglich. Es empfiehlt sich jedoch ein schriftlicher Widerruf mit Eingangsbestätigung durch die Arztpraxis.
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 203 Strafgesetzbuch – Patientengeheimnis
- § 9 Berufsordnung der Sächsischen Landesärztekammer – Berufspflicht
- §§ 630a ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Behandlungsvertrag
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 23.05.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.