Sportförderung, Zuschuss für Sportstätten und Sportgeräte bei der SAB beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Förderung von Vorhaben an Olympiastützpunkten, Stätten des Leistungssports und Sport- und Sportleiterschulen nach der Richtlinie für die Sportförderung (RL Sportförderrichtlinie), Nr. 01510
Mit dieser Förderung unterstützt der Freistaat Sachsen unter bestimmten Voraussetzungen Vorhaben im Sportstättenbau und die Beschaffung von Sportgeräten.
Was wird gefördert?
Sportstättenbau
- Vorhaben zur Sicherung, Sanierung, Modernisierung sowie der Neu-, Aus- und Umbau von Sportstätten
- Vorrangig werden Sportanlagen der Grundversorgung, wie Sporthallen, Sportplätze einschließlich dazugehöriger Funktionsgebäude sowie zur Ausübung des Schwimmsports bestimmte Hallenbäder gefördert.
Hinweis: Die Förderung von Hallenbädern ist nur zulässig:
- als Ersatz für vorhandene Hallenbäder, wenn damit nachweislich eine höhere Wirtschaftlichkeit im Vergleich zur Sanierung erreicht wird oder
- aufgrund eines starken Bevölkerungswachstums, insbesondere wenn die Ausübung des Vereins- und Breitensportes nachweislich nicht mehr gewährleistet werden kann
Beschaffung von Sportgeräten
- im Rahmen der oben genannten Fördermaßnahmen: Erstausstattung oder notwendige Ersatzbeschaffung aufgrund baulicher Veränderungen
Mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene oder in erheblichem Umfang durch professionelle Sportler genutzte Sportstätten können nicht gefördert werden. Eine Mitfinanzierung von Sportstätten für überwiegend schulische Nutzung ist ebenfalls nicht im Rahmen dieser Förderung möglich.
Konditionen
Art der Förderung
Projektförderung: nicht rückzahlbarer Zuschuss (Anteilsfinanzierung)
Höhe
- bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- bei Investitionen in Sport- und Sportleiterschulen: bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- bei Investitionsvorhaben an Olympiastützpunkten: in der Regel 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (Landesanteil)
(Details: siehe Förderbaustein / Programmseite der SAB)
Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.
Zuständige Stelle
Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Voraussetzungen
Antragsberechtigte
- Gemeinden
- kreisfreie Städte (Dresden, Leipzig, Chemnitz)
- Landkreise
- kommunale Zweckverbände
- in privater Rechtsform geführte Unternehmen der kreisfreien Städte und Landkreise
Weitere Voraussetzungen
- Der Bedarf für das Vorhaben muss nachgewiesen sein.
- Die Beantragung einer Zuwendung ist bei Sportvereinen ab EUR 2.500 und bei Kommunen ab EUR 10.000 zulässig (Bagatellgrenze).
- Der oder die Hauptverwaltungsbeamte hat zu erklären, dass
- das Vorhaben einem Fördergegenstand entspricht,
- die Zuwendungsvoraussetzungen nach Ziffer XII. der Sportförderrichtlinie vorliegen,
- die Gesamtausgaben einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsplanung entsprechen und
- die Gesamtfinanzierung der Baumaßnahme einschließlich der Folgekosten gesichert ist.
- Sportvereine, Sport- und Sportleiterschulen sowie kommunale Zweckverbände und Unternehmen müssen ab einer Zuwendung von EUR 75.000 nachweisen, dass ein etwaiger Rückforderungsanspruch gesichert ist.
- Die beantragte Baumaßnahme soll den Zielen, Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung entsprechen und den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien nicht entgegenstehen, wie zum Beispiel:
- Regionales Entwicklungskonzept (REK)
- Städtebauliches Entwicklungskonzept (SEKO)
- Bei Baumaßnahmen an Gebäuden sind die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Davon abweichend soll bei Baudenkmälern oder sonstiger erhaltenswerter Bausubstanz eine erhebliche Effizienzsteigerung erreicht werden.
- Flutlichtanlagen müssen den allgemein anerkannten Regel der Technik entsprechen.
- Nachweis über einen Mindesteigenanteil von 10 Prozent durch den Antragsteller.
Bitte beachten Sie, dass beantragte Vorhaben nach der VwV (Vereinsmaßnahmen) mit einem Gesamtwertumfang ab 200.000 EUR als „Große Vereinsmaßnahmen“ eingeordnet werden.
Mit der Maßnahme darf nicht vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides oder vor der etwaigen Genehmigung zum vorzeitigen förderunschädlichen Maßnahmebeginn begonnen werden. Als Maßnahmebeginn zählt der Abschluss eines Liefer-, Leistungs- beziehungsweise Kaufvertrages.
Verfahrensablauf
Nutzen Sie im ersten Schritt das Beratungsangebot der SAB.
- Reichen Sie den ausgefüllten Antrag mit allen erforderlichen Dokumenten und Nachweisen bei der SAB ein.
- Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie einen Förderbescheid.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformulare
- Nachweise und Planungsunterlagen
Eine detaillierte Auflistung aller erforderlicher Unterlagen finden Sie auf der Programmseite der SAB und im Antragsvordruck.
Frist/Dauer
- Antragstellung: bis 30.09. des laufenden Jahres für Vorhaben ab dem Folgejahr
Achtung! Beginnen Sie mit dem Vorhaben nicht vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides oder der etwaigen Genehmigung zum vorzeitigen Beginn. Als Maßnahmebeginn zählt bereits der Abschluss eines Liefer-, Leistungs- beziehungsweise Kaufvertrages.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24, mit freundlicher Unterstützung durch die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB). 08.03.2022
Zuständige Dienststelle
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