Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen (Klageverfahren)
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Eröffnung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen nach Verordnung (EG) Nr. 861/2007
Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen ermöglicht es Ihnen, Forderungen bis zu EUR 5.000 in grenzüberschreitenden Fällen einfacher, schneller und mit geringeren Kosten durchzusetzen. Ein Anwaltszwang besteht nicht.
Das Verfahren, das eine Ergänzung zu den innerstaatlichen Mahnverfahren der EU-Mitgliedsländer darstellt, ist in allen Staaten der Gemeinschaft außer in Dänemark möglich. Ein Urteil, das Sie im Rahmen dieses Verfahrens erlangt haben, wird gemeinschaftsweit anerkannt und vollstreckt.
Ansprechstelle
in der Regel: Gericht am Wohnsitz des Antragsgegners (in Deutschland: Amtsgericht)- zuständige Gerichte (EU)
Europäisches Justizportal
Voraussetzungen
- Es handelt sich um eine grenzüberschreitende Rechtssache in Zivil- und Handelssachen, das heißt, mindestens eine der Parteien hat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des angerufenen Gerichts.
- Der Streitwert zum Zeitpunkt des Eingangs beim zuständigen Gericht beträgt nicht mehr als EUR 5.000 (ohne Zinsen, Kosten und Auslagen)
- Die Rechtssache ist nicht laut Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 vom Verfahren ausgeschlossen.
Verfahrensablauf
Antragsstellung
Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen beantragen Sie auf dem vorgeschriebenen Formular A "Klageformblatt" beim zuständigen Gericht.
- Rufen Sie im Europäischen Justizportal das Formular in der Landessprache des zuständigen Gerichts ab (Sprachauswahl: Kopfleiste oben rechts oder Landkarten-Symbol).
- Füllen Sie das Formblatt in einer der von dem Land des Gerichtssitzes akzeptierten Sprache aus, bei dem Sie die Klage einreichen. Welche Sprachen jeweils akzeptiert werden, erfahren Sie auf dem Europäischen Justizportal nach Auswahl des Empfängerlandes.
Einreichen des Antrags
Die Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Regelungen, auf welchem Weg (online, per Post, per Fax) der Antrag einzureichen ist. Über die zulässigen Kommunikationsmittel können Sie sich ebenfalls auf dem Europäischen Justizportal nach Auswahl des Klageformblatts und des Empfängerlandes informieren.
Erkenntnisverfahren und Urteil
Das Gericht hat viel Gestaltungsspielraum in der Art der Beweisaufnahme. Falls erforderlich, kann das Gericht eine mündliche Verhandlung ansetzen, die auch durch eine der Parteien beantragt werden kann. In der Regel wird das Verfahren aber schriftlich durchgeführt.
- Das Gericht prüft, ob Ihr Antrag zulässig ist. Gegebenenfalls erhalten Sie ein ergänzendes Formular (Formblatt B), auf dem Sie Daten ergänzen und korrigieren.
- Gemeinsam mit dem Klageblatt und eventuellen Beweisunterlagen stellt das Gericht der Gegenpartei ein Antwortformular zu (Formblatt C).
- Die beklagte Seite erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und Widerklage.
- Das Urteil ergeht nach Vorliegen sämtlicher Entscheidungsgrundlagen.
Vollstreckung
Das Urteil wird in allen EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark als vollstreckbarer Titel anerkannt, ohne dass ein sogenanntes Vollstreckbarerklärungsverfahren vorgeschaltet werden muss; die Vollstreckung erfolgt nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Staates.
Erforderliche Unterlagen
Europäisches Justizportal
Frist/Dauer
- Stellungnahme der beklagten Partei: innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Antwort-Formblatts
- Urteil: innerhalb von 30 Tagen nach Vorliegen sämtlicher Entscheidungsgrundlagen
Kosten
- gegebenenfalls: Gerichtskostenvorschuss (abhängig von den nationalen Vorschriften)
- bei Unterliegen: in der Regel sämtliche Kosten
Berechnungsgrundlage ist der jeweilige Streitwert. Kostenrechtlich wird das Verfahren grundsätzlich wie ein gewöhnliches Zivilverfahren nach dem Recht des Staates behandelt, in dem sich das zuständige Gericht befindet.
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen
- Verordnung (EU) 2015/2421 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12. 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens
- Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
- §§ 1097 bis 1109 Zivilprozessordnung (ZPO) – Europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023
Zuständige Dienststelle
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