Chemikalien-Verbotsverordnung, Teilnahme an Sachkundeprüfung anmelden
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Nachweis der Sachkunde zum Inverkehrbringen und zur Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse durch Teilnahme an der Sachkundeprüfung gemäß § 11 Abs. 2 ChemVerbotsV
Bestimmte Stoffe oder Stoffgemische dürfen Sie als Hersteller, Einführer oder Händler nur mit behördlicher Erlaubnis abgeben oder für Dritte bereitstellen. Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist die Sachkunde nach § 11 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV), die Sie durch eine entsprechende Qualifikation oder das Bestehen einer Sachkundeprüfung erwerben.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen
Voraussetzungen
Das Inverkehrbringen und die Abgabe von Stoffen oder Stoffgemischen im Sinne der Anlage 2 der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV), bedarf einer Sachkunde für die:
Voraussetzungen der Erlaubniserteilung nach §6 ChemVerbotsV:
- Nachweis der Sachkunde nach § 11 Abs.1 ChemVerbotsV je nach Art der Stoffe durch
- Qualifikation nach § 11 Abs. 3 ChemVerbotsV oder
- Sachkundeprüfung bei der zuständigen Behörde (Sächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA)) oder einer von ihr anerkannten Einrichtung (§ 11 Abs. 2 ChemverbotsV)
- erforderliche Zuverlässigkeit
- Mindestalter: 18 Jahre
Anzeigepflicht bei Aufnahme der Tätigkeit nach §7 ChemVerbotsV:
Wenn Sie derartige Stoffe ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben, benötigen Sie keine Erlaubnis. Die erstmalige Aufnahme der Abgabe müssen Sie jedoch der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.
Sofern keine anderweitige Qualifikation nach §11 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 ChemVerbotsV vorliegt.
Arten der Sachkunde:
- umfassende Sachkunde
- eingeschränkte Sachkunde für Pflanzenschutzmittel und Biozide
- eingeschränkte Sachkunde mit Ausnahme von Pflanzenschutzmitteln und Bioziden
- Sachkunde für einzelne gefährliche Stoffe und Gemische
Verfahrensablauf
Im Freistaat Sachsen können Sie die Sachkundeprüfung im Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) ablegen. Die Prüfungstermine entnehmen Sie der unter "Weiterführende Informationen" verlinkten Themenseite "Gefahrstoffe" der Arbeitsschutzverwaltung des Freistaates Sachsen.
- Verwenden Sie für Ihren Antrag bitte ausschließlich das bereitstehende Formular.
- Tragen Sie den gewünschten Prüfungstermin ein und kreuzen Sie die Art der Sachkundeprüfung an.
- Senden Sie das unterschriebene Antragsformular per Post oder E-Mail (arbeitsschutz@smwa.sachsen.de) an die zuständige Stelle.
- Sie erhalten zeitnah eine Einladung zur Prüfung bzw. bei Überschreitung der maximalen Teilnehmerzahl das Angebot eines Ausweichtermins.
- Bringen Sie bitte am Prüfungstag ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass) mit.
Sachkundeprüfung
Die Prüfung erstreckt sich auf die allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der in Anlage 2 der Verordnung aufgeführten Stoffe und Gemische, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kenntnis der entsprechenden Rechtsvorschriften.
Die Sachkundeprüfung richtet sich nach den "Bekanntmachungen - Hinweise und Empfehlungen zum Sachkundenachweis gemäß §11 der ChemVerbotsV" des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
Je nach Art der Sachkunde beinhaltet die Prüfung 30 bis 60 Fragen mit jeweils 4 Antwortmöglichkeiten (Multiple-Choice-Verfahren). Nach bestandener Prüfung erhalten Sie ein Zeugnis.
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
Eingang der Anmeldung: spätestens 14 Tage vor dem gewünschten Prüfungstermin
Kosten
für Prüfungen durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr:
- umfassende Sachkundeprüfung: EUR 190,00
- eingeschränkte Sachkundeprüfung: EUR 115,00 bis 135,00
- Abnahme einer eingeschränkten Prüfung: EUR 90,00
Rechtsgrundlage
- 11 Abs. 1, 2 und 3 Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (ChemVerbotsV) – Sachkunde
- Für die Abnahme der Prüfung zuständige Behörde in Sachsen: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) lt. 3 Abs. 2 Sächsische Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung (SächsChemRZuVO) – Besondere Zuständigkeiten
- Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Nr. 24, Tarifstelle 4.3.1, 4.3.2 und 4.3.3
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 22.07.2024
Zuständige Dienststelle
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