Heimarbeit-Beschäftigung melden
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Ausweisung von Beschäftigten in Heimarbeit (Führen von Heimarbeitslisten) nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG)
Wenn Sie zum ersten Mal eine Person in Heimarbeit beschäftigen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen. Danach tragen Sie jede Person in eine Heimarbeitsliste ein, die Sie in Heimarbeit beschäftigen oder über die Sie Heimarbeit vermitteln.
Die Liste übermitteln Sie zweimal jährlich an die Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5, Arbeitsschutz.
Zu den Personen in Heimarbeit zählen:
- Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
- Hausgewerbetreibende
- Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeister
- sonstige gleichgestellte Personen
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5, Arbeitsschutz
Voraussetzungen
Sie beschäftigen Personen in Heimarbeit.
Verfahrensablauf
Erstmitteilung
Teilen Sie der zuständigen Stelle formlos schriftlich mit, dass Sie eine Person in Heimarbeit beschäftigen. Die Mitteilung wird in zwei Exemplaren benötigt.
Ausweisung in der Heimarbeitsliste
- Rufen Sie das Formular "Heimarbeitsliste" auf (Link: –> Formulare und weitere Angebote), tragen Sie bitte alle in der Liste angeforderten Angaben je nach Beschäftigungsart ein. Hinweise zum Ausfüllen finden Sie im Vordruck.
- Übermitteln Sie jeweils 3 Exemplare der Liste zu den festgelegten Fristen an die zuständige Stelle.
Erforderliche Unterlagen
Mitteilung über die Erstbeschäftigung (formlos schriftlich in zwei Exemplaren) mit folgenden Angaben:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Anschrift der Wohnung oder Betriebsstätte einschließlich Postleitzahl
- Art der Beschäftigung (genaue Bezeichnung der übertragenen Arbeit oder Telearbeit)
Formular "Heimarbeitsliste"
Frist/Dauer
- Übermittlung an die zuständige Stelle: jeweils am 31.01. und 31.07.
- Aufbewahrung: bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 6 Heimarbeitsgesetz (HAG) – Listenführung
- § 7 HAG – Mitteilungspflicht
- § 7a HAG Unterrichtungspflicht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 07.06.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.