Erneuerbare Energien, Marktprämie in Anspruch nehmen
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Anspruch auf Zahlung der Marktprämie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017)
Anlagenbetreibern, die ihren Strom direkt über Lieferverträge mit Dritten oder an der Börse vermarkten wollen, zahlt der Netzbetreiber zusätzlich zur Einspeisevergütung eine sogenannte Marktprämie.
Die Festlegung erfolgt für jeden Energieträger individuell nach Ausschreibung durch die Bundesnetzagentur. Davon ausgenommen sind Betreiber kleinerer Anlagen (z. B. Hausbesitzer mit Photovoltaikanlagen von weniger als 750 KW Leistung), für sie gelten weiterhin gesetzlich festgelegte Vergütungen.
Achtung! Der gesetzliche Anspruch für Neuanlagen auf eine EEG-Förderung ist abgelöst – ebenso die feste Höhe des Förderbetrags.
Zuständige Stelle
der gebietszuständige Netzbetreiber
- Netzbetreiber
Verzeichnisse der Bundesnetzagentur
Voraussetzungen
Teilnahme am Ausschreibungsverfahren für
- Windenergieanlagen an Land und Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 750 kW
- Biogasanlagen ab 150 kW
Für die einzelnen Energieträger gelten unterschiedliche Teilnahmevoraussetzungen. Über diese informiert die Bundesnetzagentur online zu den jeweiligen Ausschreibungen. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Fördervoraussetzungen nach dem EEG-Gesetz 2017 (§ 20 Marktprämie).
Bestandsschutz
Anlagen, die vor dem Inkrafttreten des EEG 2017 am 01.01.2017 in Betrieb genommen wurden, genießen Bestandsschutz und werden weiterhin in Höhe der bislang erhaltenen EEG-Vergütung gefördert.
Zusätzlich existiert eine Sonderregelung für Windenergie- und Biomasseanlagen, die bis zum 31.12.2016 genehmigt wurden und deren Inbetriebnahme bis Ende 2018 geplant ist.
Verfahrensablauf
Um Ihren Anspruch auf Anschluss, Abnahme und Vergütung gelten zu machen, wenden Sie sich an den zuständigen Netzbetreiber.
- Der Abschluss eines Vertrages ist möglich und kann zur Regelung insbesondere von technischen Fragen der Einbindung einer Anlage in das Netz sinnvoll sein.
- Die Ausschreibungen zur Ermittlung der finanziellen Förderung von Erneuerbaren-Energien-Anlagen erfolgen durch die Bundesnetzagentur.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise zum Anlagenbetrieb und zur Stromabnahme / Abrechnungen
Frist/Dauer
- Berechnung: monatlich
- Zahlungsdauer: 20 Jahre
Rechtsgrundlage
- § 19 f. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2017) – Zahlungsanspruch, Marktprämie
- § 22 ff. EEG 2017 – Wettbewerbliche Ermittlung der Marktprämie
- Anlage 1 zu § 23a EEG 2017 – Höhe der Marktprämie
- § 100 ff. EEG 2017 – Übergangsvorschriften
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24, mit freundlicher Unterstützung durch die Sächsische Energieagentur – SAENA GmbH. 09.06.2017
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.