Emissionsermittlungsstelle bekanntgeben (Notifizierung)
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Bekanntgabe einer Stelle NACH §29b BImSchG zur Ermittlung von LUFTVERUNREINIGUNGEN, GERÄUSCHEN oder Erschütterungen sowie zur Überprüfung von Messeinrichtungen
Anlagenbetreiber sind verpflichtet, bestimmte behördlich angeordnete Ermittlungen von dafür bekanntgegebenen Stellen durchführen zu lassen.
Bestimmte Messgeräte, die für Ermittlungen eingesetzt werden, müssen von dafür bekanntgegebenen Stellen geprüft werden.
Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Stelle des Landes, in dem die bekanntzugebende Stelle ihren Geschäftssitz hat. Sie gilt für das gesamte Bundesgebiet. Besteht kein Geschäftssitz in Deutschland, so ist das Bundesland zuständig, in dem die Tätigkeit erstmals ausgeübt werden soll.
Folgende Tätigkeitsbereiche werden unterschieden:
- Luftverunreinigungen
- Ermittlung der Emissionen
- Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Funktion sowie Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Emissionsmesseinrichtungen
- Überprüfung instationär genutzter Messeinrichtungen
- Ermittlung der Immissionen
- Geräusche und Erschütterungen
- Ermittlung von Geräuschen
- Ermittlung von Erschütterungen
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Abteilung 5 - Klima, Luft, Lärm, Strahlen
Voraussetzungen
Bekannt zu gebende Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImschG) müssen:
- in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene juristische Personen oder Personengesellschaften sein (§ 3 41. BImSchV).
- eine Akkreditierung der Akkreditierungsstelle auf Basis des "Fachkundenachweises für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes" der LAI (Modul Immissionsschutz) besitzen.
Abweichend hiervon ist der Kompetenznachweis für den Prüfbereich des Tätigkeitsbereichs Gruppe III der Anlage 1 der 41. BImSchV (Überprüfung instationär betriebener Messeinrichtungen) durch eine Bescheinigung gemäß Abschnitt 7 der VDI-Richtlinie 4208 Blatt 2, Ausgabe Oktober 2011, zu erbringen. - ein Qualitätssicherungssystem auf der Grundlage der DIN EN ISO/IEC 17025 betreiben.
Abweichend hiervon ist für den Prüfbereich des Tätigkeitsbereiches Gruppe III Nummer 1 der Anlage 1 der 41. BImSchV ein Qualitätssicherungssystem auf der Grundlage der DIN EN ISO 9001, Ausgabe Dezember 2008, ausreichend.
Dazu müssen bestimmte Anforderungen an:
- das Personal,
- an die Kenntnisse über Mess- und Prüfverfahren,
- an die gerätetechnische Ausstattung,
- an praktische Erfahrungen,
- an Anlagenkenntnisse und
- an Kenntnisse fachspezifischer immissionsschutzrechtlicher Regelungen erfüllt sein.
Darüber hinaus wird die Unabhängigkeit und die Zuverlässigkeit der Stelle vorausgesetzt.
Verfahrensablauf
- Stellen Sie Ihren Antrag auf Bekanntgabe als Emissionsermittlungsstelle bei der zuständigen Stelle. (siehe –> Weitere Informationen)
- Die zuständige Stelle prüft den eingegangenen Antrag und stellt gegebenenfalls Nachforderungen zur Nachreichung fehlender oder mangelhafter Unterlagen.
- Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt Ihnen die zuständige Stelle den Bescheid zur Bekanntgabe als Emissionsermittlungsstelle und die zu begleichende Rechnung zu.
- Die Bekanntgabe wird im Internetauftritt des Recherchesystems "ReSyMeSa" (www.resymesa.de) veröffentlicht.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Bekanntgabe (Notifizierung) (Original)
- Gesellschaftsvertrag, Satzung, Firmeneintrag (Kopie)
- Angabe zur Versicherung (Kopie)
- Nachweis zum Qualitätssicherungssystem (QMH) (Kopie)
- Nachweis der Akkreditierung (Urkunde, Begutachtungsberichte) (Kopie)
- Messberichte zum Fachkundenachweis (Kopie)
- Nachweis zur Qualifikation (Zeugnisse, Fachkundenachweise) (Kopie)
Frist/Dauer
Bekanntgabe: befristet auf längestens 5 Jahre
Kosten
- mindestens EUR 139,00 und höchstens EUR 2.956,00
Rechtsgrundlage
- § 29b Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umweltwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG)
- § 12 Bekanntgabeverordnung - (41. BImSchV) – Antrag; behördliches Verfahren; Bekanntgabeentscheidung
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) in der aktuell gültigen Fassung
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 18.01.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.