Mietschulden-Übernahme bei Wohnungskündigung oder Räumungsklage beantragen (Empfänger von Sozialhilfe)
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Übernahme von Mietrückständen zur Sicherung der Unterkunft nach § 36 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Wenn Mietschulden angefallen sind und Ihnen die Räumung der Wohnung droht, kann das Sozialamt in bestimmten Fällen diese Mietschulden übernehmen.
Die Hilfe wird in der Regel als Darlehen gewährt. Die Entscheidung darüber hängt immer vom Einzelfall ab, ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Suchen Sie als Erstes den Kontakt zu Ihrem Vermieter beziehungsweise zu Ihrer Vermieterin. Sofern Sie wirtschaftlich dazu in der Lage sind, können Sie mit ihm oder ihr zum Beispiel eine Ratenzahlung der aufgelaufenen Mietschuld vereinbaren.
Zuständige Stelle
Sozialamt der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
- drohende Wohnungslosigkeit wegen Kündigung oder Räumungsklage aufgrund von Mietrückständen
- die monatliche Miete muss angemessen sein
- die Zahlung der zukünftigen Mieten muss gesichert sein
Verfahrensablauf
- Formulieren Sie einen schriftlichen Antrag auf Übernahme von Mietrückständen.
- Reichen Sie den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Sie erhalten einen Bescheid.
- Falls die Mietschulden übernommen werden, erhält der Vermieter in der Regel die Zahlung direkt von der zuständigen Stelle.
Erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag
- Mietvertrag
- Kündigung oder Räumungsklage
- aktuelle Aufstellung über den Mietrückstand – als "Mietkontenspiegel" beim Vermieter bzw. bei der Vermieterin erhältlich
- Einkommensnachweise (zum Beispiel Leistungsbescheide und Gehaltsabrechnungen)
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
Falls nötig, fordert die zuständige Stelle weitere Unterlagen von Ihnen an.
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 36 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 07.03.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.