Sozialarbeiter / Sozialpädagogen / Heilpädagogen / Kindheitspädagogen, Anerkennung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf staatliche Anerkennung von Berufsabschlüssen in den Fachgebieten des Sozialwesens und der Heilpädagogik (staatliche Anerkennung deutscher Abschlüsse)
Die Berufsausübung in sozialen Arbeitsfeldern ist teilweise an eine staatliche Anerkennung als Sozialarbeiter*, Sozialpädagoge, Kindheitspädagoge oder Heilpädagoge geknüpft. Absolventen einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule in Sachsen oder der Berufsakademie Sachsen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens (zum Beispiel Soziale Arbeit, Sozialarbeit, Sozialpädagogik) oder der Heilpädagogik erhalten auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen die staatliche Anerkennung.
Die staatliche Anerkennung berechtigt zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung:
- staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter
- staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge
- staatlich anerkannte Kindheitspädagogin oder staatlich anerkannter Kindheitspädagoge
- staatlich anerkannte Heilpädagogin oder staatlich anerkannter Heilpädagoge
Die in einem anderen Bundesland erteilte staatliche Anerkennung ist der staatlichen Anerkennung nach sächsischem Recht gleichgestellt.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 23
Voraussetzungen
Bei einem Abschluss in Sachsen:
- Sie verfügen über ein Diplom oder einen Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik.
- Sie haben ein Berufspraktikum absolviert, das mit einem Abschlusskolloquium beendet wurde und das bei Erwerb des Diploms zwei praktische Studiensemester, bei Erwerb des Bachelor studienintegrierte oder postgraduale Praktika von mindestens 100 Tagen umfasste. Soweit Sie das Diplom oder den Bachelor in einem berufsbegleitenden Studiengang erworben haben und eine mindestens zweijährige entsprechende Tätigkeit nachweisen, ist das Berufspraktikum nicht erforderlich.
- Sie verfügen über die zur Ausübung des Berufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
- Sie besitzen die für eine Tätigkeit im angestrebten Beruf erforderliche Zuverlässigkeit.
Bei einer ausländischen Ausbildung
in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Heilpädagogik oder Kindheitspädagogik:
- Feststellung der Gleichwertigkeit Ihres im Ausland erworbenen Abschlusses gegenüber einer vergleichbaren Ausbildung an einer Fachhochschule oder Berufsakademie im Freistaat Sachsen.
- Es wird die Feststellung der Gleichwertigkeit nach dem Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (SächsBQFG) benötigt. Nicht ausreichend ist die Feststellung der Gleichwertigkeit durch beispielsweise andere Bundesländer oder die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.
Verfahrensablauf
Bei ausländischen Abschlüssen:
Reichen Sie zunächst einen schriftlichen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit bei der zuständigen Stelle ein.
- Nach Prüfung Ihrer Antragsunterlagen wird ein Gutachten erstellt, über das Ergebnis der Prüfung erhalten Sie einen Zwischenbescheid.
- Unterscheiden sich wesentliche Ausbildungsinhalte, wird geprüft, ob und inwieweit Ihre einschlägige Berufserfahrung diese Defizite ganz oder teilweise ausgleicht.
- Ist dies nicht der Fall, kann von Ihnen verlangt werden, dass Sie – nach Ihrer Wahl – entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchlaufen oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegen. · Kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass nur ein Anpassungslehrgang möglich ist, entfällt diese Wahlmöglichkeit.
- Liegen alle Voraussetzungen vor, stellen Sie den schriftlichen Antrag auf staatliche Anerkennung Ihres Berufsabschlusses. Diese wird Ihnen mit einer Urkunde bestätigt.
Erforderliche Unterlagen
Mit Ihrem Antrag reichen Sie bitte im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie ein:
bei Ausbildung an einer Fachhochschule (FHS) in Sachsen oder der Berufsakademie Sachsen (BA):
- formloser schriftlicher Antrag (mit Datum und eigenhändiger Unterschrift)
- lückenloser tabellarischer Lebenslauf (mit Datum und eigenhändiger Unterschrift)
- amtlich beglaubigte Kopie der Urkunde und des Zeugnisses (BA) über das an einer FHS erworbene Diplom oder den Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik
- amtlich beglaubigter Nachweis über das Berufspraktikum (entfällt bei BA)
- amtlich beglaubigter Nachweis über das bestandene Kolloquium (entfällt bei BA)
- erweitertes Führungszeugnis (FZ) der Belegart "OE" unter Angabe des Verwendungszweckes "Staatliche Anerkennung als …" und der Empfängerbehörde "Landesdirektion Sachsen, Referat 23, 09105 Chemnitz"
–> Antragsformulare siehe oben
für die Feststellung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Abschlusses:
- schriftlicher Antrag (mit Datum und eigenhändiger Unterschrift)
- Zeugnis über den Ausbildungsabschluss
- Diploma Supplement oder entsprechender Nachweis über die in der ausländischen Ausbildung vermittelten Lehrinhalte (Curricula)
- Nachweis über Umfang und Inhalt von Praktika während des Studiums
- Nachweis über vorliegende Berufspraktika oder Zeiten der Berufspraxis - eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat
- lückenloser Lebenslauf in deutscher Sprache (mit Datum und eigenhändiger Unterschrift)
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- gegebenenfalls: Nachweis über Namensänderung
- Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis Sie bereits einen entsprechenden Antrag gestellt, eine Eignungsprüfung abgelegt oder einen Anpassungslehrgang durchlaufen haben
- Nachweis über das Beherrschen der deutschen Sprache auf dem Niveau B 2
Von Antragstellenden mit einer Ausbildung in einem Drittstaat sind die Unterlagen in Form von amtlich beglaubigten Kopien vorzulegen. Wenn die oder der Antragstellende seinen Abschluss in einem EU-Staat, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz erhalten hat, sind hingegen in der Regel einfache Kopien der Originalunterlagen ausreichend.
für die Erteilung der staatlichen Anerkennung:
- erweitertes Führungszeugnis (FZ) der Belegart "OE" unter Angabe des Verwendungszweckes "Staatliche Anerkennung als …" und der Empfängerbehörde "Landesdirektion Sachsen, Referat 23, 09105 Chemnitz"
–> Antragsformulare siehe oben - falls Sie als Antragstellende(r) innerhalb der letzten 10 Jahre ihren Hauptwohnsitz nicht ständig in der Bundesrepublik Deutschland hatten, zusätzlich: Führungszeugnis, ausgestellt durch die für den Hauptwohnsitz zuständigen Behörde
Wird dieser Nachweis nicht innerhalb von vier Monaten nach Beantragung ausgestellt, kann die Landesdirektion Sachsen eine Versicherung an Eides statt über Vorstrafen verlangen oder abnehmen.
Führungszeugnisse sind (bei ausländischen Abschlüssen) nach Feststellung der Gleichwertigkeit zu beantragen.
Bei Antragstellenden mit ausländischem Abschluss werden unter bestimmten Voraussetzungen ein europäisches Führungszeugnis oder bei Antragstellenden aus Drittstaaten (nicht EU-Staaten) ein Führungszeugnis aus dem Drittstaat inklusive anerkannter Übersetzung benötigt.
Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie zusätzlich im Original oder in amtlich beglaubigter Übersetzung beifügen. Die Übersetzung muss durch eine in Deutschland öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzerin oder einen öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer erfolgt oder in der EU öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer (siehe EU-Datenbank) erfolgt sein.
Frist/Dauer
keine
Kosten
- staatliche Anerkennung ohne Einholen eines Sachverständigengutachtens: EUR 60,00 – 200,00
- staatliche Anerkennung mit Einholen eines Sachverständigengutachtens: EUR 205,00 – 700,00 (gegebenenfalls Ermäßigung bei Antragsablehnung)
Rechtsgrundlage
- Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz – SächsSozAnerkG)
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsische Sozialanerkennungsverordnung – SächsSozAnerkVO)
- Sächsisches Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG)
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) – Verwaltungskosten und Auslagen
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Anlage 1 (Verwaltungsgebühren) – lfd. Nr. 51, Heilhilfs- und Assistenzberufe, Tarifstelle 5
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 08.08.2023
Zuständige Dienststelle
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