Familienurlaub, Förderung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Ihre Familie über ein nur geringes Einkommen verfügt, können Sie für einen Urlaubsaufenthalt einen Zuschuss beantragen. Die Förderung durch den Freistaat Sachsen berücksichtigt insbesondere Erholungsaufenthalte in Deutschland in Familienferienstätten der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und der Familienverbände sowie von diesen anerkannten Einrichtungen.
Konditionen
Art der Förderung
- Festbetragsfinanzierung, Projektförderung
- je Kalenderjahr ein Urlaubsaufenthalt von 7 bis 14 Tagen (An- und Abreisetag gelten in der Regel zusammen als ein Aufenthaltstag)
Für Urlaub unter 7 Tagen wird kein Zuschuss gewährt, längere Aufenthalte sind möglich, werden aber ebenfalls nur bis zu 14 Tage gefördert. Verwandtenbesuche oder sonstige private Besuchsreisen sind von der Förderung ausgeschlossen.
Höhe
bis zu EUR 9,00 je teilnehmendem, förderfähigen Familienmitglied und Aufenthaltstag
Hinweis: Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung, sie erfolgt nur, soweit hierfür beim jeweiligen Spitzenverband Fördermittel zur Verfügung stehen.
Ansprechstelle
Geschäftsstelle des Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege beziehungsweise des Familienverbands, zu dem die von Ihnen gewählte Erholungseinrichtung gehört:
–> Verzeichnis der Antragstellen
Voraussetzungen
Gefördert werden Eltern und Alleinerziehende mit ihren Kindern oder Pflegekindern bis 18 Jahre und Kindern mit einer Behinderung, für die ein Kindergeldanspruch besteht, die ihren Hauptwohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben (förderfähige Familienmitglieder).-
Als allein erziehend gelten Mütter und Väter, die den Familienhaushalt ohne Lebenspartner führen.
- Am Erholungsaufenthalt müssen mindestens ein Elternteil gemeinsam mit wenigstens einem Kind teilnehmen, in begründeten Ausnahmefällen auch Großeltern mit ihren Enkeln und volljährige Geschwister mit ihren jüngeren Geschwistern. Dies gilt auch für Pflegeeltern.
- Berücksichtigt werden nur Kinder, für die Sie Kindergeld, Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung, Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder eine vergleichbare Leistung (im Sinne des § 4 Bundeskindergeldgesetz) beziehen.
- Sie können die Zuwendung für Ihre Familie nur ein Mal im Jahr erhalten.
Einkommen
- Berechnungsgrundlage ist das monatliche Nettoeinkommen aller zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder ohne gesetzliches Kindergeld, Kinderpflege- und Pflegegeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Landesblindengeld und Landeserziehungsgeld oder den Mindestbetrag des Elterngeldes.
- Bei Selbstständigen ist eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA, Einnahmen-/Ausgabenrechnung, Überschussrechnung) des letzten abgerechneten Geschäftsjahres (12 Monate) vor Antritt des Urlaubes erforderlich. Dabei sind Privatentnahmen und -einlagen gesondert auszuweisen. Für die Berechnung der Einkommensgrenzen wird der durchschnittliche Nettogewinn zu Grunde gelegt.
- Bezieht der Haushaltsvorstand Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII), Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (SGB II) oder BaföG, kann die erhöhte Einkommensgrenze als erfüllt angesehen werden.
Hinweis: Eine Förderung des Aufenthalts erfolgt nur, soweit hierfür beim Spitzenverband Fördermittel zur Verfügung stehen.
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Förderung rechtzeitig schriftlich vor Reiseantritt. Die Antrags-und Nachweisvordrucke beziehen Sie hier über Amt24 oder direkt bei der Antragstelle – zuständig ist die Geschäftsstelle des entsprechenden Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege beziehungsweise des Familienverbands, zu dem die von Ihnen gewählte Erholungseinrichtung gehört.
Prüfung, Nachweis und Auszahlung
- Nachdem Ihr Antrag beim zuständigen Verband eingegangen ist, nimmt man dort die individuelle Einkommensberechnung vor und stellt die Höhe der möglichen Förderung fest. Über das Ergebnis erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
- Wenn eine Zuschussmöglichkeit besteht, erhalten Sie einen "Vertrag über die Inanspruchnahme eines Individualzuschusses für ein Angebot der Familienfreizeit und Familienerholung" sowie den Vordruck "Nachweis und Antrag auf Auszahlung für eine bewilligte Familienfreizeit und -erholungsmaßnahme".
- Nach der Reise müssen Sie dem Verband Ihren Aufenthalt und die tatsächlich entstandenen Kosten nachweisen. Anschließend werden Ihnen die zustehenden Fördermittel auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
–> Familienerholung, Formulare & Downloads
Kommunaler Sozialverband Sachsen - Kopien Ihrer Einkommensnachweise (bei monatlich unterschiedlichem Nettoeinkommen für zurückliegende 3 Monate)
Nachweis nach dem Urlaub
- vollständig ausgefüllter und unterschriebener Vordruck "Nachweis und Antrag auf Auszahlung für eine bewilligte Familienfreizeit und -erholungsmaßnahme"
- Original-Rechnung des Vermieters und Nachweis der geleisteten Zahlung
- bei privaten Ferieneinrichtungen: Bestätigung des Urlaubsaufenthaltes durch die Gemeinde- oder Kurverwaltung oder das Fremdenverkehrsamt auf dem Nachweisvordruck
- unterschriebener "Vertrag über die Inanspruchnahme eines Individualzuschusses für ein Angebot der Familienfreizeit und -erholung
Frist/Dauer
- Antragstellung: rechtzeitig vor Urlaubsbeginn (Datum Posteingang bei der Antragstelle)
- Nachweis und Antrag auf Auszahlung: spätestens 1 Monat nach Rückkehr aus dem Urlaub
Achtung! Bei verspäteter Vorlage verfällt der Urlaubszuschuss.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt 17.06.2020
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.