Berufsausübungsgesellschaft, Anerkennung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Steuerberaterinnen und Steuerberater beziehungsweise Steuerbevollmächtigte dürfen sich zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. Mit der Anerkennung wird die Steuerberatungsgesellschaft gleichzeitig Mitglied in dieser Steuerberaterkammer.
Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Steuerberaterinnen, Steuerberater und Steuerbevollmächtigte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Steuerberaterinnen, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, dürfen die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" führen.
Nach der erfolgreichen Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft erhalten Sie eine Urkunde von der Steuerberaterkammer.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen
Voraussetzungen
Als Rechtsform kommen für eine Berufsausübungsgesellschaft sowohl Personengesellschaften als auch juristische Personen infrage. Es können
- Aktiengesellschaften,
- Kommanditgesellschaften auf Aktien,
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
- Offene Handelsgesellschaften,
- Kommanditgesellschaften und
- Partnerschaftsgesellschaften anerkannt werden.
Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn
- die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen des § 49 des Steuerberatungsgesetzes (Rechtsform), des § 50 des Steuerberatungsgesetzes (zulässiger Gesellschafterkreis), des § 51 Absatz 5 des Steuerberatungsgesetzes (Ausschluss im Gesellschaftsvertrag), des § 55a des Steuerberatungsgesetzes (Gesellschafts- und Kapitalstruktur) und des § 55b des Steuerberatungsgesetzes (Geschäftsführungsorgane) erfüllen,
- die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht im Vermögensverfall befindet und
- der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.
Verfahrensablauf
- Die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft beantragen Sie schriftlich mit dem vorgeschriebenen Formular.
- Den Vordruck sendet Ihnen die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen ("Zuständige Stelle") auf Anfrage zu.
- Füllen Sie den Antrag aus und reichen Sie ihn mit den erforderlichen Unterlagen und Nachweisen bei der Steuerberaterkammer ein.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular "Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft" (Original)
- vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 67 StBerG (Original)
- Gesellschaftsvertrag der Berufsausübungsgesellschaft (beglaubigte Kopie)
- beglaubigte Abschrift oder amtlicher Ausdruck der Eintragung in das Handels- bzw. Partnerschaftsregister (beglaubigte Kopie)
Frist/Dauer
keine
Kosten
Verfahrensgebühr: EUR 550,00
Rechtsgrundlage
- §§ 49 - 51 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 55 StBerG
- § 67 StBerG
- Abschnitt I Nr. 17 Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen.
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 19.02.2025
Zuständige Dienststelle
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