Berufsausübungsgesellschaft, Gesellschafterliste einreichen
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Einreichung der Gesellschafterliste nach § 76e des Steuerberatungsgesetzes
Die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder die vertretungsberechtigten Gesellschafter* einer Berufsausübungsgesellschaft sowie die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne von § 55a Absatz 1 Satz 3 des Steuerberatungsgesetzes müssen bei der zuständigen Steuerberaterkammer alljährlich im Januar eine von Ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter einreichen.
Sind seit der Einreichung der letzten Liste keine Veränderungen hinsichtlich der Personen oder des Berufs der Gesellschafter und des Umfangs der Beteiligung eingetreten, so genügt die Einreichung einer entsprechenden Erklärung.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Senden Sie der Steuerberaterkammer eine von Ihnen unterschriebene Liste mit Angaben zu allen Gesellschaftern.
Aus dem Verzeichnis müssen hervorgehen:
- Name und Vorname
- Beruf
- Wohnort
- berufliche Niederlassung der Gesellschafter
- die jeweiligen Aktien, Stammeinlagen oder Beteiligungsverhältnisse
Haben sich keine Veränderungen ergeben, genügt es, wenn Sie dies der Steuerberaterkammer entsprechend schriftlich erklären.
Erforderliche Unterlagen
- Gesellschafterliste der Steuerberatungsgesellschaft (Original) oder
- schriftliche Erklärung, dass seit der letzten Meldung keine Änderungen erfolgt sind
Frist/Dauer
Gesellschafterangaben müssen der Steuerberaterkammer im Januar eines jeden Jahres vorliegen.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 76e Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Anzeigepflichten
- § 55e StBerG – Berufliche Niederlassung der Berufsausübungsgesellschaft
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 12.01.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.