Pflanzenschutzmittel-Anwendung: Beratung anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Anzeige der Beratung anderer zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach §1 Sächsische Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO) und § 10 Satz 1 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Die Beratung anderer über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist anzeigepflichtig, wenn diese als gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Tätigkeit beabsichtigt ist.
Änderungen an den angezeigten Verhältnissen müssen der zuständigen Behörde ebenfalls unverzüglich mitgeteilt werden.
Hinweis: Wenn Sie Pflanzenschutzmittel für andere anwenden oder mit Pflanzenschutzmitteln handeln möchten, müssen Sie dies ebenfalls anzeigen.
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Referat 91
Voraussetzungen
Die Beratung anderer zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Personen ausüben, die über einen gültigen Sachkundenachweis verfügen.
Verfahrensablauf
- Bevor Sie mit der Beratung anderer zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beginnen, folgen Sie bitte dem Link zum entsprechenden Onlinedienst, um die Tätigkeit anzuzeigen (siehe –> Onlineantrag).
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus und senden Sie den Antrag anschließend ab.
- Wenn Sie den Antrag eingereicht haben, erhalten Sie eine Bestätigung der Übermittlung Ihrer Antragsdaten per E-Mail.
- Eine Antragskopie für Ihre persönlichen Unterlagen können Sie nach dem Absenden des Antrags herunterladen.
Erforderliche Unterlagen
- Name und Anschrift des Betriebs sowie des Betriebsinhabers oder Geschäftsführers
- Name, Anschrift und Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) der Personen, die andere über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten
Frist/Dauer
Hinweis: Die Anzeige der gewerblichen Beratung anderer zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorgenommen werden.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 1 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV) – Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
- § 1 SächsischePflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO) – Anzeige in Verbindung mit
- § 10 Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG) - Anzeigepflicht
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 01.07.2026
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.