Gewerbe-Untersagung, Wiedergestattung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung nach § 35 Absatz 6 Gewerbeordnung (GewO)
Wurde Ihnen das selbstständige Ausüben eines, mehrerer oder aller Gewerbe gemäß § 35 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) wegen Unzuverlässigkeit untersagt, können Sie nach gegebener Zeit die Wiedergestattung beantragen.
Das Gewerbeamt prüft auf Ihren Antrag hin, ob Sie dem Gewerbe wieder nachgehen dürfen. Grundvoraussetzung dazu ist, dass die Gründe entfallen sind, die zur Untersagung geführt hatten und dass Sie die gewerberechtliche Zuverlässigkeit künftig wieder gewährleisten.
Zuständige Stelle
Gewerbebehörde des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt (in Dresden, Leipzig und Chemnitz)
Voraussetzungen
- Die Tatsachen, die zur Gewerbeuntersagung führten, sind weggefallen. Das heißt, die Umstände rechtfertigen die Annahme, dass die Zuverlässigkeit wieder hergestellt ist.
Verfahrensablauf
- Reichen Sie bei der zuständigen Stelle einen formlosen Antrag auf Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und die dazu erforderlichen Unterlagen ein.
- Die zuständige Behörde prüft, ob Ihnen die Ausübung Ihrer Gewerbetätigkeit anhand Ihrer Nachweise wiedergestattet werden kann.
- Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie die behördliche Entscheidung zur Wiedergestattung.
Erforderliche Unterlagen
- formloser schriftlicher oder elektronischer Antrag auf Gestattung des Gewerbes, das wieder ausgeübt werden soll, unter anderem mit näheren Angaben
- wodurch seit Gewerbeuntersagung der Lebensunterhalt bestritten wurde und ob einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen wurde
- möglichst bereits zum Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung
- Führungszeugnis
Bei juristischen Personen ist das Führungszeugnis für den oder die Geschäftsführer zu beantragen. Das Führungszeugnis der "Belegart 0" beantragen Sie bei der Gemeinde Ihres Wohnortes unter Angabe des Verwendungszweckes "Wiedergestattung § 35 Absatz sechs GewO". - Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichts
(erhältlich beim zuständigen Amts- oder Insolvenzgericht)
Frist/Dauer
- Antragstellung: frühestens 1 Jahr nach Untersagung (ab Datum der Unanfechtbarkeit); eine frühere Antragstellung ist in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Gründe möglich
- Unterlagen: nicht älter als 6 Monate
Kosten
von EUR 28,00 bis EUR 674,00
Rechtsgrundlage
- § 35 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) – Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit
- § 35 Absatz 6 GewO – Wiedergestattung
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Nummer 46 Gewerberecht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz. 14.07.2025
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.