Landeslisten zur Bundestagswahl einreichen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Landeslisten können nur von Parteien eingereicht werden. Die Kandidaten* sind in der Rangfolge aufgelistet, die die Mitglieder oder Vertreter der Partei in geheimer Abstimmung festgelegt haben.
Scheidet ein Abgeordneter aus dem Bundestag aus, rückt von der Landesliste der nächste, noch nicht berücksichtigte Kandidat nach. Dies gilt auch, wenn der ausscheidende Abgeordnete direkt gewählt wurde. Ist auf der Landesliste kein Kandidat mehr verfügbar, bleibt der Abgeordnetensitz unbesetzt.
Die Landeslisten müssen beim Landeswahlleiter eingereicht werden.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion.
Zuständige Stelle
Fax +49 3578 33-1099
E-Mail landeswahlleiter@statistik.sachsen.de
Voraussetzungen
- Die einreichende Partei ist bereits im Bundestag oder in einem Landtag mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten oder
- ihre Parteieigenschaft wurde durch den Bundeswahlausschuss festgestellt.
- für Landeslisten von Parteien, die bislang nicht im Parlament vertreten sind:
- Unterstützungsunterschriften von 0,1 Prozent der Wahlberechtigten des Bundeslandes bei der letzten Bundestagswahl (höchstens von 2.000 Wahlberechtigten)
Verfahrensablauf
Einreichung
Die Bundeswahlordnung (BWO) gibt die Form für die Aufstellung und das Einreichen der Landeslisten vor, Vordrucke stellt im Vorfeld der Wahl der Landeswahlleiter zur Verfügung.
Die Landesliste muss folgende Angaben enthalten:
- Namen der einreichenden Partei
- Kurzbezeichnung der Partei, sofern sie eine verwendet
- Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber
- Reihenfolge der Bewerber
Die Liste ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei eigenhändig zu unterzeichnen, darunter vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter.
Besteht im Freistaat Sachsen kein Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, müssen die Vorstände der nächstniedrigeren in Sachsen vertretenen Gebietsverbände unterzeichnen.
Mängel
- Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an an sich gültigen Landeslisten behoben werden. Nach der Entscheidung über die Zulassung einer Landesliste ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
Prüfung und Zulassung
- Der Landeswahlleiter lädt die Vertrauensperson der einreichenden Parteien zu der Sitzung des Landeswahlausschusses ein, in der über die Zulassung der Landeslisten entschieden wird. Der Landeswahlausschuss prüft die Landeslisten und beschließt, ob sie zugelassen werden oder zurückzuweisen sind. Er stellt die zugelassenen Landeslisten mit den erforderlichen Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest.
- Über die beschlussfassende Sitzung des Landeswahlausschusses wird ein Protokoll angefertigt, dem die zugelassenen Landeslisten beigefügt werden.
Bekanntmachung
- Der Landeswahlleiter ordnet die zugelassenen Landeslisten in der vorgeschriebenen Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern. Die Reihenfolge richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die die Parteien bei der letzten Bundestagswahl in Sachsen erzielten, weitere Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien an.
- Die zugelassenen Landeslisten werden öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig teilt der Landeswahlleiter den Kreiswahlleitern die Reihenfolge der Landeslisten und die Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber mit.
- Die Bundeswahlleitung erhält eine Ausfertigung der Niederschrift und deren Anlagen.
Erforderliche Unterlagen
- Landesliste
- Zustimmungserklärung für Bewerber einer Landesliste und Bescheinigung der Wählbarkeit
- Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber für die Landesliste mit Versicherung an Eides statt
Bei Parteien, die noch nicht parlamentarisch vertreten sind:
- Unterstützungsunterschriften mit Bescheinigungen über die Wahlberechtigung der Unterzeichnenden
Vordrucke stellt im Vorfeld der Wahl der Landeswahlleiter zur Verfügung. Muster finden sich in den Anlagen zur Bundeswahlordnung.
Frist/Dauer
- Einreichung Landeslisten: spätestens am 69. Tag vor der Wahl, bis 18:00 Uhr
- Entscheidung über Zulassung vom Landeswahlausschuss: am 58. Tag vor der Wahl
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- §§ 39 ff. Bundeswahlordnung (BWO) – Landeslisten
- §§ 27 f. Bundeswahlgesetz (BWahlG) – Landeslisten
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen erhalten Sie beim Landeswahlleiter oder dem Bundeswahlleiter. 30.04.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.