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Markscheiderin / Markscheider, Anerkennung als "andere Person" beantragen

Allgemeine Informationen

Anerkennung als andere Person nach § 13 nach Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)

Bestimmte Tätigkeiten sind nach Gesetz anerkannten Markscheidern vorbehalten. Wenn Sie eingeschränkt markscheiderisch tätig werden möchten, müssen Sie den Antrag auf Anerkennung als "andere Person" stellen.

Zu den Tätigkeiten, die nur von anerkannten Markscheiderinnen und Markscheidern durchgeführt werden dürfen, zählen beispielsweise

  • Führen des Risswerkes von Bergbaubetrieben
  • Erstellen von Lagerissen für das Bergwerkseigentum
  • Ermitteln eines neuen Einwirkungswinkels von untertägigen Bergbaubetrieben

Für die Führung von Risswerken, bei denen auf das Grubenbild verzichtet wird, können auf Antrag auch Personen mit einer abgeschlossenen markscheiderischen oder vermessungstechnischen Hochschulausbildung oder andere vermessungskundige Personen, die die unten genannten Voraussetzungen erfüllen, als "andere Person" (siehe "Rechtsgrundlage") anerkannt werden.

Wichtig! Die Anerkennung erfolgt einmalig durch ein Bundesland. Es ist lediglich notwendig, für jeden Bergbaubetrieb die Übernahme der Arbeiten der zuständigen Bergbehörde anzuzeigen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Zuständige Stelle

Sächsisches Oberbergamt

Voraussetzungen

Der Antragsteller muss

  • körperlich geeignet sein und es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Tätigkeit als unzuverlässig erscheinen lassen,
  • die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit nachweisen.

Diese Voraussetzungen kann der Antragsteller mit dem Nachweis einer mindestens dreijährigen fachspezifischen Berufstätigkeit in dem Bergbauzweig erbringen, für den er die Anerkennung beantragen will. Dazu zählen

  • eine in der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz anerkannte Abschlussprüfung in einer markscheiderischen oder vermessungstechnischen Fachrichtung an einer Universität, Technischen Hochschule, Technischen Fachhochschule oder Technikerschule,
  • eine als gleichwertig anerkannte Berufsqualifikation im Ausland oder
  • eine in anderer Weise als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung mit überdurchschnittlicher Fachkunde

Hinweis: Körperlich beziehungsweise geistig ungeeignet ist beispielsweise, wer wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer körperlichen oder geistigen Schwäche dauernd unfähig ist, die Tätigkeit einer Markscheiderin oder eines Markscheiders auszuüben.

Verfahrensablauf

  • Die Anerkennung als "andere Person" müssen Sie schriftlich beantragen.
  • Der Antrag wird im Sächsischen Oberbergamt geprüft. Sofern Sie die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen einschließlich der erforderlichen fachlichen Kenntnisse nachweisen können (gegebenenfalls in einem persönlichen Gespräch im Sächsischen Oberbergamt) , kann die Anerkennung als andere Person für die Risswerkführung erfolgen.
  • Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid als Urkunde.

Erforderliche Unterlagen

  • Lebenslauf
  • Nachweise über den Abschluss der erforderlichen Ausbildungen (beispielsweise Zeugnisse oder Urkunden im Original oder als beglaubigte Kopien)
  • Nachweise über die Art und die Dauer der fachspezifischen beruflichen Tätigkeit nach dem berufsqualifizierenden Abschluss

Frist/Dauer

keine

Kosten

Verfahrenskosten: EUR 45,00 bis EUR 170,00

Achtung! Wenn Sie die Voraussetzungen für eine Anerkennung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und daher ein zusätzlicher Prüfaufwand entsteht, wird für den Zeitaufwand für die Prüfung eine zusätzliche Gebühr erhoben.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Oberbergamt. 27.06.2023

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