Flächennutzungsplan einsehen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Im Flächennutzungsplan (FNP) stellt die Gemeinde für ihr gesamtes Gemeindegebiet die Art der Bodennutzung in Grundzügen dar. Diese leitet sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ab, die sich aus den voraussehbaren gemeindlichen Bedürfnissen ergibt.
Dargestellt werden beispielsweise Wohnbauflächen, Gewerbe- und lndustriebauflächen, Grünflächen, Verkehrsflächen oder Flächen für Versorgungseinrichtungen. In der dazugehörenden Begründung werden Ziel und Zweck der Planung dargelegt. Die Darstellungen des FNP sind für die öffentlichen Planungsträger bindend und müssen von diesen in ihren Planungen berücksichtigt werden. Gegenüber Bürgern und Bürgerinnen entfaltet der FNP keine unmittelbare Rechtswirkung; insbesondere begründet der FNP kein Baurecht.
Zuständige Stelle
Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Der FNP ist für alle einsehbar. Es kann über den Inhalt des FNP Auskunft verlangt werden.
- Seit dem 13.05.2017 sind die in Aufstellung befindlichen FNP zusätzlich ins Internet der Stadt/Gemeinde und in das internetbasierte Zentrale Landesportal Bauleitplanung einzustellen.
- Die nach Abschluss des vorgenannten Aufstellungsverfahrens beschlossenen FNP soll die Stadt/Gemeinde ebenfalls an dieser Stelle der Öffentlichkeit zugänglich machen.
Verfahrensablauf
Wenden Sie sich an die zuständige Stadt-/Gemeindeverwaltung, um zu erfahren, wann und wo Sie Einsicht in den FNP nehmen können.
Erforderliche Unterlagen
Sofern Sie planungsrechtliche Auskunft zu einem konkreten Grundstück begehren, sollten Sie Angaben zum entsprechenden Grundstück (zum Beispiel Gemarkung, Flur- und Grundstücksnummer) mitbringen.
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Hinweis: Viele Städte/Gemeinden bieten zusätzlich Erläuterungen und Auszüge an. Die Gebühren dafür sind unterschiedlich. Informieren Sie sich direkt bei Ihrer Stadt/Gemeinde.
Rechtsgrundlage
- §§ 5 bis 7 Baugesetzbuch (BauGB) – Flächennutzungsplan
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 17.06.2022
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.