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Europäischen Berufsausweis beantragen

Allgemeine Informationen

Beantragung eines Europäischen Berufsausweises (European Professional Card – EPC)

Der Europäische Berufsausweis (European Professional Card – EPC) ist ein elektronischer Nachweis über die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation in einem anderen Land der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Der Berufsausweis wird Ihnen auf Antrag in einem Online-Verfahren ausgestellt. Das EBA-Verfahren ist einfach und schnell.

Sie können den Europäischen Berufsausweis aktuell für folgende Berufsqualifikationen aus der EU und dem EWR beantragen:

  • Gesundheits- und Krankenpfleger* (Krankenpfleger für allgemeine Pflege)
  • Apotheker
  • Physiotherapeut
  • Bergführer
  • Immobilienmakler

Der Europäische Berufsausweis bietet Ihnen viele Vorteile:

  • Die zuständige Stelle Ihres Herkunftslandes hilft Ihnen bei Ihrem Antrag und überprüft, ob er richtig ausgefüllt und vollständig ist. Die zuständige Stelle prüft auch die Echtheit und Gültigkeit Ihrer Dokumente.
  • Die zuständige Stelle im Aufnahmeland erhält dann automatisch alle Dokumente und prüft Ihre Berufsqualifikation (Berufsanerkennung). Über das Online-Verfahren wissen Sie immer, wo Ihre Dokumente bearbeitet werden.
  • Ihre Dokumente bleiben im Online-System. Bei einem Umzug in ein anderes Aufnahmeland können Sie schneller einen neuen Antrag stellen.
  • Wenn die zuständige Stelle im Aufnahmeland innerhalb der vorgegebenen Frist keine Entscheidung trifft, erhalten Sie automatisch den Berufsausweis.
  • Sie können ein Zertifikat als PDF-Datei erhalten und einem potenziellen Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber kann das Zertifikat online überprüfen.

Achtung! Auch mit dem Europäischen Berufsausweis müssen Sie oft noch eine spezielle Erlaubnis beantragen, damit Sie in dem Beruf arbeiten dürfen. Sie müssen in einigen Berufen auch Ihre Sprachkenntnisse in der Sprache des Aufnahmelandes nachweisen.

Die Einheitlichen Ansprechpartner oder die zuständigen Stellen des Aufnahmelandes unterstützen Sie im Erlaubnisverfahren.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Zuständige Stelle

Erlaubnis- / Anerkennungsbehörde im Herkunftsstaat

Voraussetzungen

Sie benötigen eine der folgenden Berufsqualifikationen aus einem Land der EU oder des EWR:

  • Gesundheits- und Krankenpfleger (Krankenpfleger für allgemeine Pflege)
  • Apotheker
  • Physiotherapeut
  • Bergführer
  • Immobilienmakler

Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation nicht in der EU oder dem EWR erworben haben, können Sie eventuell auch einen Europäischen Berufsausweis beantragen. Folgende Voraussetzungen gelten:

  • Ihre Berufsqualifikation wurde bereits in einem Land der EU oder des EWR anerkannt und
  • Sie haben nach Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation mindestens drei Jahre lang Ihren Beruf in diesem Land ausgeübt.

Fachkräfte mit einem anderen Beruf müssen für die Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach wie vor Standardverfahren anwenden. Das EPC-Verfahren wird in Zukunft möglicherweise auf andere Berufe ausgeweitet.

Verfahrensablauf

Zur Beantragung des Europäischen Berufsausweises brauchen Sie einen Online-Account bei der Europäischen Kommission.

  • Der Online-Account bei der europäischen Kommission ist kostenlos. Sie registrieren sich dazu bei dem Authentifizierungsdienst der Europäischen Kommission (“EU Login“).
  • Dann erstellen Sie Ihr Profil mit den Angaben zu Ihrer Person (Personalausweis- oder Passnummer, Name, Staatsangehörigkeit) und Ihren Kontaktdaten (Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer usw.). Die Angaben zu Ihrer Person werden in Ihrem Europäischen Berufsausweis stehen.
  • Nachdem Sie Ihr Profil erstellt haben, können Sie den Antrag für den Europäischen Berufsausweis stellen. Wechseln Sie hierfür zur Website der Europäischen Kommission zum Europäischen Berufsausweis und wählen „Zugang zum EBA-Verfahren“.
  • Bei der Antragstellung erfahren Sie, welche Dokumente das Aufnahmeland für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation benötigt. Die Dokumente können Sie direkt hochladen. Laden Sie bitte jedes Dokument als eigene Datei hoch.
  • Die zuständige Stelle bearbeitet Ihren Antrag und übermittelt ihn eventuell zur weiteren Bearbeitung an die zuständige Stelle des Aufnahmelandes.
  • Wenn Sie Ihren Antrag gesendet haben, können Sie die Angaben zu Ihrer Person nicht mehr ändern. Eine Aktualisierung kann nur die zuständige Stelle vornehmen, die Ihren Antrag bearbeitet. Ihre Kontaktdaten können Sie aber jederzeit aktualisieren.
  • Nach der Genehmigung Ihres Antrags können Sie ein EBA-Zertifikat im PDF-Format erstellen. Das EBA-Zertifikat enthält eine Bezugsnummer. Mit dieser Bezugsnummer kann Ihr künftiger Arbeitgeber die Gültigkeit Ihres Europäischen Berufsausweises online überprüfen.
  • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Bescheid. Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

Hinweis: Die zuständige Stelle in Ihrem Herkunftsland bestätigt Ihnen innerhalb von einer Woche, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Sie teilt Ihnen mit, ob Dokumente fehlen.

Erforderliche Unterlagen

Die notwendigen Dokumente hängen von dem Beruf ab, für den Sie den Europäischen Berufsausweis beantragen. Der elektronische Antragsassistent auf der Website der Europäischen Kommission nennt Ihnen die erforderlichen Dokumente.

In der Regel werden folgende Dokumente benötigt:

  • Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis)
  • Falls sich Ihr Name geändert hat: Ihre Heiratsurkunde oder ein entsprechendes amtliches Dokument
  • Diplom oder Abschlusszeugnis Ihrer Berufsqualifikation
  • Nachweis, dass Sie den Beruf in Ihrem Herkunftsland ausüben dürfen und nicht strafrechtlich verurteilt wurden (Certificate of Good Standing)
  • Eventuell eine Konformitätsbescheinigung
  • Eventuell ein Gesundheitsnachweis

Hinweis: Eventuell müssen Sie die Dokumente in die Sprache des Aufnahmelandes übersetzen lassen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzern vorgenommen werden.

Die jeweils benötigten Unterlagen können Sie über die Schnellabfrage auf der Informationsseite der Europäischen Union zum Europäischen Berufsausweis der Europäischen Union ermitteln.

Frist/Dauer

Gültigkeitsdauer des Europäischen Berufsausweises:

  • bei vorübergehender Tätigkeit (Dienstleistung): In den meisten Fällen 18 Monate. Wenn Ihr Beruf Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und Sicherheit haben könnte und nicht automatisch anerkannt wird (z. B. Physiotherapeuten und Bergführer): zwölf Monate
  • bei dauerhafter Tätigkeit (Niederlassung): unbefristet

Kosten

Für die Bearbeitung Ihres Antrages können im Herkunftsland und im Aufnahmeland Kosten anfallen. Die Kosten unterscheiden sich je nach Land und Beruf.

Die voraussichtliche Höhe der Gebühren können Sie über die Schnellabfrage auf der Informationsseite der Europäischen Union zum Europäischen Berufsausweis der Europäischen Union ermitteln.

Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (z. B. für Übersetzungen und Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 12.06.2024

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