Briefwahl
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Sie haben die Möglichkeit, vorab per Briefwahl zu wählen. Mit dem Wahlschein und den Briefwahlunterlagen können Sie Ihren Stimmzettel auf dem Postweg übersenden oder den Wahlbrief persönlich in der Stadt- oder Gemeindeverwaltung abgeben.
Tipp: Je nach anstehender Wahl können Sie anstelle der Briefwahl mit dem Wahlschein auch am Wahltag in einem anderen Wahlraum Ihres Wahlkreises / Wahlgebiets wählen gehen.
Briefwahlunterlagen bei mehreren Wahlen
Finden an einem Tag mehrere Kommunalwahlen statt (zum Beispiel Wahl des Gemeinderates und des Kreistages oder des Bürgermeisters), erhalten Sie für alle Stimmzettel einen gemeinsamen Stimmzettelumschlag und einen gemeinsamen Wahlbriefumschlag. Werden gleichzeitig andere Wahlen durchgeführt (Landtags-, Bundestags- oder Europawahl), kommen hierfür gesonderte Stimmzettelumschläge und Wahlbriefumschläge zum Einsatz.
Zuständige Stelle
Stadt- oder Gemeindeverwaltung
Voraussetzungen
Sie haben auf Antrag Ihren Wahlschein und die Briefwahlunterlagen erhalten.
Verfahrensablauf
Briefwahl per Post
- Kennzeichnen Sie persönlich den Stimmzettel.
- Legen Sie den Stimmzettel in den dafür vorgesehenen amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließen Sie diesen.
- Unterzeichnen Sie die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt, geben Sie Ort und Datum an.
- Stecken Sie den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag.
- Verschließen Sie den Wahlbriefumschlag.
- Senden Sie den Wahlbrief rechtzeitig an die Stelle, die auf dem Wahlbriefumschlag aufgedruckt ist oder geben Sie ihn persönlich dort ab.
Stimmabgabe in der Stadt- oder Gemeindeverwaltung
Sollten Sie Ihren Wahlschein und die Briefwahlunterlagen persönlich bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung abholen, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Stimme gleich vor Ort abzugeben. Die Verwaltung stellt sicher, dass Sie Ihren Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag legen können.
Hilfe bei der Stimmabgabe
Können Sie wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder wegen Schreib- und Leseproblemen Ihre Stimme per Briefwahl nicht allein abgeben, darf Ihnen eine andere Person dabei helfen. Ihr Helfer oder Ihre Helferin muss mindestens 16 Jahre alt sein und durch eine Versicherung an Eides statt bestätigen, dass der Stimmzettel nach Ihrem erklärten Willen gekennzeichnet wurde.
Erforderliche Unterlagen
Abhängig von der Zahl der stattfindenden Wahlen bestehen Ihre Briefwahlunterlagen aus
- dem Wahlschein,
- dem oder den amtlichen Stimmzettel(n),
- einem oder mehreren amtlichen Stimmzettelumschlägen für die Briefwahl,
- einem oder mehreren amtlichen Wahlbriefumschlägen und
- einem Merkblatt zur Briefwahl.
Frist/Dauer
- Beantragung: nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung (liegt spätestens 21 Tage vor der Wahl vor)
- Einreichung: rechtzeitig vor dem Ende der Wahlzeit am Wahltag bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle
Kosten
keine
Hinweis: Das Einsenden der Wahlunterlagen ist innerhalb der Bundesrepublik Deutschland portofrei bei Versand durch das Postunternehmen, das auf dem Wahlbriefumschlag genannt ist.
Rechtsgrundlage
- § 35 Gesetz über die Wahlen zum Sächsischen Landtag (Sächsisches Wahlgesetz, SächsWahlG) – Briefwahl
- § 24 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung, LWO) – Erteilung von Wahlscheinen, Ausgabe von Briefwahlunterlagen
- § 53 LWO – Briefwahl
- § 36 Bundeswahlgesetz (BWG) – Briefwahl
- § 66 Bundeswahlordnung (BWO) – Briefwahl
- § 4 Europawahlgesetz (EuWG) – Geltung des Bundeswahlgesetzes –
- § 59 Europawahlordnung (EuWO) – Briefwahl
- § 14 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes, SächsKomWO) – Erteilung von Wahlscheinen, Ausgabe von Briefwahlunterlagen
- § 38 SächsKomWO – Briefwahl
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen erhalten Sie beim Landeswahlleiter beziehungsweise für Kommunalwahlen bei Ihrer Gemeinde. 10.05.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.