Urteil anfordern
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Sofern Sie ein rechtliches Interesse an dem Inhalt einer bestimmten gerichtlichen Entscheidung (Urteil, Beschluss) haben, können Sie diese beim jeweiligen Gericht anfordern.
Jedes deutsche Gericht bietet die Möglichkeit, die ergangenen Entscheidungen als vollständige Kopie zu erhalten. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden die Entscheidungen aber nur anonymisiert veröffentlicht, das heißt, alle Namen und sonstigen Angaben, die eine sachlich nicht gebotene Identifizierung der Verfahrensbeteiligten ermöglichen könnten, sind unkenntlich gemacht.
Ansprechstelle
Gericht, das die Entscheidung erlassen hat
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Finden Sie die gewünschte Gerichtsentscheidung nicht im Internet, können Sie die Entscheidung auch direkt bei dem Gericht anfordern, das die Entscheidung erlassen hat.
Dabei sollten Sie folgende Angaben machen:
- Ihre vollständige Anschrift (mit Telefon- und Faxnummer)
- falls bekannt: Aktenzeichen der Entscheidung
- falls bekannt: Datum der Entscheidung
- eine grobe Beschreibung dessen, worum es in der Entscheidung geht
- eine kurze Darlegung Ihres berechtigten Interesses an der gerichtlichen Entscheidung (beispielsweise Präjudizwirkung für ein bestimmtes eigenes Verfahren)
Die Anforderung können Sie schriftlich per Brief oder Fax, persönlich oder elektronisch per E-Mail übermitteln. In der Regel wird die Entscheidung in derselben Form zurückgesandt, in der sie angefordert wurde.
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Dokumentenpauschale
- für die ersten 50 Seiten: EUR 0,50 je Seite
- für jede weitere Seite EUR 0,15
- Überlassung als elektronisch gespeicherte Datei anstelle der Seite(n): EUR 1,50 je Datei
- gegebenenfalls Datenträgerpauschale: EUR 3,00
Hinweis: Die Recherche in den oben genannten Internetdatenbanken ist kostenfrei.
Rechtsgrundlage
- § 299 Absatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO), je nach angerufenem Gericht gegebenenfalls in Verbindung mit
- § 46 Absatz 2 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- § 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- § 155 Finanzgerichtsordnung (FGO)
- § 475 Absatz 4 Strafprozessordnung (StPO) – Auskünfte und Akteneinsicht für Privatpersonen
- § 13 Absatz 2 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Akteneinsicht
- Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz – JVKostG), Kostenverzeichnis – Anlage (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis, Nr. 2000 und 2002 (bei Bundesgerichten), ggf. in Verbindung mit
§ 61 Abs. 1 Sächsisches Justizgesetz (SächsJG) (bei sächsischen Gerichten)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 30.10.2023
Zuständige Dienststelle
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