Waffenrecht – Europäischen Feuerwaffenpass beantragen oder verlängern
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Den Umgang mit Waffen oder Munition regelt das Waffengesetz des Bundes. Wenn Sie auf Reisen innerhalb der Europäischen Union (EU) oder in Island, Norwegen und der Schweiz Waffen vorübergehend mitnehmen wollen – beispielsweise um an einem Schießwettbewerb oder einer Jagd teilzunehmen – benötigen Sie einen Europäischen Feuerwaffenpass.
Der Europäische Feuerwaffenpass ist für fünf Jahre gültig und kann zweimal um jeweils fünf Jahre verlängert werden.
In einigen Staaten ist vor der Einreise die vorherige Zustimmung der dort zuständigen Stelle erforderlich und in den Feuerwaffenpass einzutragen. Sie sollten sich daher vor Antritt der Reise über die genauen Bedingungen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Auslandsvertretung des jeweiligen Staates (Botschaft oder Generalkonsulat) erkundigen.
Für Jäger und Sportschützen gelten in einigen Mitgliedstaaten gewisse Erleichterungen.
Zuständige Stelle
Ordnungsamt (Waffenbehörde) beim Landratsamt, in Dresden, Leipzig und Chemnitz bei der Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Sie müssen zum Besitz der Waffen berechtigt sein, die Sie in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen lassen wollen.
Verfahrensablauf
Je nach Vorschrift der zuständigen Behörde können Sie den Antrag schriftlich oder elektronisch einreichen. Setzen Sie sich zuvor mit der zuständigen Stelle in Verbindung, um waffenrechtliche Fragen zu klären.
- Das Antragsformular beziehen Sie über die zuständige Stelle oder soweit angeboten über Amt24 (siehe –> Formulare / Onlineantrag).
- Reichen Sie den Antrag auf dem vorgeschriebenen Formular zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.
Onlineantrag
Für die Nutzung des Onlinedienstes benötigen Sie:
- ein Konto bei BundID – zur vollständigen Bearbeitung: Anmeldung mit elektronischem Personalausweis erforderlich
Sie erhalten eine elektronische Eingangsbestätigung
Prüfung und Bescheid
Die Behörde prüft, ob die erforderliche Zuverlässigkeit der oder des Antragstellenden vorliegt. Dazu holt sie folgende Informationen ein:
- eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister und aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
- eine Stellungnahme des Landeskriminalamts, der Bundespolizei, des Zollkriminalamts und bei Bedarf des Bundeskriminalamts sowie
- eine Auskunft der Verfassungsschutzbehörde, die für den Wohnsitz der oder des Antragstellenden zuständig ist.
Hinweis: Bestehen Bedenken zur persönlichen Eignung, kann die zuständige Stelle ein amtsärztliches, fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung verlangen.
Liegen alle Voraussetzungen vor, wird Ihnen der Kleine Waffenschein ausgestellt. Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid.
Erforderliche Unterlagen
- Waffenbesitzkarte, in der die Waffe eingetragen ist, die Sie mitführen wollen
- Lichtbild (Porträt)
Frist/Dauer
Geltungsdauer: fünf Jahre
(zweimalige Verlängerung um jeweils fünf Jahre möglich)
Kosten
- Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses (EFP): EUR 80,00
- Verlängern des Europäischen Feuerwaffenpasses (EFP): EUR 45,00
- Ein- und Austragungen von Waffen im EFP: EUR 35,00 je Waffe
Rechtsgrundlage
- § 32 Waffengesetz (WaffG) – Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass
- § 33 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) – Europäischer Feuerwaffenpass
- § 1 Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) – Anlage 1 zu § 1, Ziffer 99 Waffenrecht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 01.09.2026
Zuständige Dienststelle
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