Integrationskurs (Sprach- und Orientierungskurs), Zulassung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Sind Sie neu zugewandert oder leben Sie als Ausländer* bereits länger in Deutschland, können Sie an einem Integrationskurs teilzunehmen.
Besteht für Sie keine Pflicht zur Kursteilnahme, können Sie die Zulassung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beantragen. Ihre Ausländerbehörde, die Kursanbieter und die Regionalstellen des BAMF beraten Sie zu den Kursen und helfen Ihnen bei der Antragstellung.
Ein allgemeiner Integrationskurs besteht aus 700 Unterrichtseinheiten (UE). Davon sind 600 UE Sprachkurs, während Sie sich im 100 UE umfassenden Orientierungskurs mit Politik und Demokratie, Geschichte, Gesellschaft, Kultur sowie Rechten und Pflichten in Deutschland beschäftigen. Es gibt Vollzeit- und Teilzeitkurse. Grundsätzlich wird der Integrationskurs in Vollzeit besucht.
Das BAMF bietet auch spezielle Kursarten beispielsweise für Frauen oder Jugendliche an. Auch die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen fördert das BAMF in speziellen Integrationskursen. Für Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen gibt es spezielle Integrationskurse entsprechend der Art der Beeinträchtigung.
Antragstellung
Asylbewerber und Geduldete richten Ihren Antrag an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Kursanbieter und Kursorte können Sie mithilfe des Auskunftssystems des BAMF ermitteln.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Voraussetzungen
Das Aufenthaltsgesetz sieht unterschiedliche Zugangsformen zu Integrationskursen vor. Welche Zugangsform für Sie gilt, hängt davon ab, welchen Aufenthaltstitel Sie haben, ob Sie Spätaussiedler oder EU-Bürger sind, einen bestimmten Status nach dem Aufenthaltsgesetz haben oder deutscher Staatsbürger sind.
Sie haben Ihren Aufenthaltstitel vor dem 01.01.2005 erhalten
Wenn noch Plätze frei sind, kann Sie das BAMF zu einem Integrationskurs zulassen.
Sie können zur Teilnahme verpflichtet werden, wenn Sie Bürgergeld beziehen und vom Träger der Grundsicherung zur Teilnahme am Integrationskurs aufgefordert werden.
Erhalten Sie Bürgergeld und fordert Sie die Stelle, von der Sie das Bürgergeld erhalten, zur Teilnahme auf, müssen Sie ebenfalls einen Integrationskurs machen.
Sie haben Ihren Aufenthaltstitel ab dem 01.01.2005 erhalten
Wenn Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs:
Sie leben dauerhaft in Deutschland und erhielten Ihre erste Aufenthaltserlaubnis nach dem 01.01.2005. Sie sind in Deutschland
- als Arbeitnehmer
- zum Zwecke des Familiennachzuges
- aus humanitären Gründen
- als langfristig Aufenthaltsberechtigter
erhalten.
Ihr Aufenthalt in Deutschland gilt als dauerhaft, wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhalten haben oder eine Aufenthaltserlaubnis seit über 18 Monaten besitzen.
Ein Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht
- für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die in Deutschland eine Schulausbildung machen
- bei erkennbar geringem Integrationsbedarf
- wenn Sie bereits ausreichend Deutsch sprechen (an einem Orientierungskurs dürfen Sie dann trotzdem teilnehmen)
Sie müssen einen Integrationskurs besuchen, wenn Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis nach dem 01.01.2005 bekommen haben und sich nicht auf einfache beziehungsweise ausreichende Art auf Deutsch verständigen können. Die Ausländerbehörde stellt die Teilnahmeverpflichtung fest, wenn sie Ihnen den Aufenthaltstitel ausstellt.
Sie können zur Teilnahme verpflichtet werden, wenn Sie Bürgergeld beziehen und vom Träger der Grundsicherung/der Stelle, von der Sie das Bürgergeld erhalten, zur Teilnahme am Integrationskurs aufgefordert werden.
Sie können nicht zur Teilnahme verpflichtet werden, wenn
- Sie in Deutschland eine Ausbildung machen oder an vergleichbaren Bildungsangeboten (zum Beispiel Weiterbildung, Fortbildung) teilnehmen / teilgenommen haben,
- für Sie die Teilnahme an einem Integrationskurs auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist, zum Beispiel, weil Sie einen Familienangehörigen pflegen müssen,
- Sie arbeiten und auch die Teilnahme an einem Teilzeitkurs nicht möglich ist.
Asylbewerber und Geduldete mit jeweils guter Bleibeperspektive
Sie können am Integrationskurs teilnehmen, wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören:
- Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung
- Ausländer mit einer Duldung (ggf. i.V.m. einer Ausbildungsduldung oder einer Beschäftigungsduldung)
- Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis
Des Weiteren dürfen Sie noch in keinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Asylantrag gestellt haben oder nach der Dublin III-Verordnung verpflichtet sein, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Antrag zu stellen.
Antrag auf Zulassung
Wenn Sie zu einer der oben genannten Gruppen gehören, können Sie einen Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs beim BAMF stellen.
Hinweis: Die für Sie zuständige Regionalstelle in Ihrer Nähe finden Sie mithilfe der BAMF-Navigation (BAMF-NAvI) in den Bereichen Asylverfahren und Integration unter "Behörden".
Verpflichtung zur Teilnahme
Wenn Sie ein Asylbewerber sind, können Sie zusätzlich zur Zulassung durch das BAMF auch zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet werden. Falls Sie zu einem Integrationskurs verpflichtet wurden, melden Sie sich bitte sofort für einen Kurs an.
Spätaussiedler
Als Spätaussiedler dürfen Sie, Ihr Ehepartner und Ihre Kinder einmalig kostenlos am Integrationskurs teilnehmen.
- Wenn Sie ab dem 01.01.2005 in Deutschland aufgenommen worden sind, haben Sie, Ihr Ehepartner und Ihre Kinder einen gesetzlichen Anspruch auf einen kostenlosen Integrationskurs. Die Kosten übernimmt das BAMF. Die Teilnahmeberechtigung haben Sie direkt bei der Einreise nach Deutschland vom Bundesverwaltungsamt in Friedland erhalten.
- Wenn Sie vor dem 01.01.2005 in Deutschland aufgenommen worden sind und noch keinen Sprachkurs der Bundesagentur für Arbeit (SGB III-Kurs) besucht haben, können Sie kostenlos an einem Integrationskurs teilnehmen. Hierzu stellen Sie bitte einen Antrag auf Ausstellung einer Teilnahmeberechtigung beim Bundesverwaltungsamt. Den Antrag können Sie formlos per Post oder Fax an folgende Adresse schicken:
Bundesverwaltungsamt
Standort Friedland
Heimkehrerstraße 16
37133 Friedland
Telefon: +49 22899 358 91919
Telefax: +49 22899 358 72304
- Wenn Sie schon einen Sprachkurs der Bundesagentur für Arbeit besucht haben und trotzdem einen Integrationskurs absolvieren möchten, müssen Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Antrag auf Zulassung zum Integrationskurs stellen. Bitte schicken Sie diesen Antrag an die zuständige Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Sie werden dann als deutscher Staatsangehöriger zum Integrationskurs zugelassen. Lesen Sie dazu bitte die Informationen für deutsche Staatsangehörige.
Hinweis: Ihre zuständige Regionalstelle finden Sie mithilfe des Auskunftssystems des BAMF (BAMF-NAvI) unter "Integrationskurse".
EU-Bürger
Als EU-Bürger haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann Sie aber zum Integrationskurs zulassen, wenn Sie noch nicht ausreichend Deutsch sprechen, besonders integrationsbedürftig sind und es freie Kursplätze gibt. Füllen Sie dafür einen Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs aus.
Schicken Sie den ausgefüllten Antrag unterschrieben an die für Sie zuständige Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Hinweis: Ihre zuständige Regionalstelle finden Sie mithilfe des Auskunftssystems des BAMF (BAMF-NAvI) unter "Integrationskurse".
Deutsche Staatsangehörige
Als deutscher Staatsangehöriger haben Sie keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann Sie aber zum Integrationskurs zulassen, wenn Sie noch nicht ausreichend Deutsch sprechen, besonders integrationsbedürftig sind und es freie Kursplätze gibt. Füllen Sie dafür einen Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs aus.
Schicken Sie den ausgefüllten Antrag unterschrieben an die für Sie zuständige Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Hinweis: Ihre zuständige Regionalstelle finden Sie mithilfe des Auskunftssystems des BAMF (BAMF-NAvI) unter "Integrationskurse".
Langjährig Geduldete
Ein Ausländer, der einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzt, kann im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Diese Regelung findet entsprechend auf deutsche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, sowie auf Ausländer, die
- eine Aufenthaltsgestattung besitzen,
- eine Duldung besitzen oder
- eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.
Verfahrensablauf
Für alle Gruppen gilt, dass Sie sich zunächst vom BAMF einen Berechtigungsschein ausstellen lassen müssen, bevor Sie an einem Integrationskurs teilnehmen können.
- Lesen Sie zunächst die Informationen auf dem Merkblatt zur Antragstellung (mehrsprachig unter "Formulare & Online-Dienste" abrufbar).
- Füllen Sie das Formular "Antrag auf Zulassung" vollständig aus.
- Schicken Sie den ausgefüllten Antrag unterschrieben an die für Sie zuständige Außenstelle des BAMF ("Zuständige Stelle"). Fügen Sie auch die Dokumente bei, die im Antrag aufgeführt sind.
- Das BAMF prüft Ihren Antrag. Erfüllen Sie die Voraussetzungen, erhalten Sie einen Berechtigungsschein.
- Suchen Sie einen Kursanbieter aus, melden Sie sich dort mit Ihrem Berechtigungsschein zum Integrationskurs an.
Achtung! Sie wurden von der Behörde zum Integrationskurs verpflichtet? Dann stellt Ihnen diese einen Berechtigungsschein aus. Melden Sie sich mit dem Berechtigungsschein so schnell wie möglich direkt bei einem Kursanbieter an.
Online-Antragstellung
Es besteht auch die Möglichkeit, Anträge digital auf dem Bundesportal zu stellen und an das Bundesamt zu übermitteln.
Folgende Anträge stehen dort digital zur Verfügung:
- Antrag auf Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs
- Antrag auf Zulassung zur Wiederholung von maximal 300 Unterrichtsstunden des Sprachkurses
- Antrag auf Befreiung vom Kostenbeitrag zum Integrationskurs
- Antrag auf Gewährung von Fahrtkostenzuschuss inkl. Gewährung einer höheren Tagespauschale
- Antrag auf Rückerstattung des Kostenbeitrags (50 Prozent)
bund.de – Verwaltung Digital
Alle weiteren Informationen zur Online-Antragstellung finden Sie hier:
- FAQ zum Onlinezugangsgesetz
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
und auf dem Bundesportal.
Erforderliche Unterlagen
- Berechtigungsschein (Ausstellung durch die Ausländerbehörde)
- Antrag auf Zulassung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (BAMF Formulare & Online-Dienste)
- Ausweiskopie (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel)
Frist/Dauer
keine
Kosten
Für jede Unterrichtsstunde des Integrationskurses müssen sie EUR 2,29 zahlen (Kostenbeitrag). Wenn sie sich vor dem 01.08.2022 zu ihrem Integrationskurs angemeldet haben, beträgt der Kostenbeitrag EUR 2,20.
Ein allgemeiner Integrationskurs besteht aus 700 Stunden. Deshalb kostet sie dieser gesamte Kurs EUR 1.603 (bei Anmeldung vor dem 01.08.2022 entspricht dies EUR 1.540). Sie müssen diesen Betrag nicht auf einmal zahlen, sondern können ihn pro Kursabschnitt à 100 Unterrichtsstunden entrichten. Wenn sie einen Spezialkurs mit entsprechend mehr Unterrichtseinheiten besuchen, fällt auch der Kostenbeitrag höher aus (zum Beispiel EUR 2.290 bei 1000 Unterrichtsstunden).
Kostenbefreiung
Als Ausländer können Sie vom Kostenbeitrag befreit werden, wenn Sie Bürgergeld, Arbeitslosengeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) bekommen oder wenn Sie aus anderen Gründen finanziell bedürftig sind. Weiterhin können Sie vom Kostenbeitrag befreit werden, wenn Sie beschäftigt sind und Ihr Bruttomonatsentgelt einen bestimmten Betrag nicht übersteigt. Hierbei werden Kinder berücksichtigt. Nähere Informationen und die genauen Beträge, die sich jährlich ändern, befinden sich auch im Antragsformular.
Fahrtkostenerstattung
Wenn Ausländerinnen und Ausländer an einem Integrationskurs teilnehmen und vom Kostenbeitrag für den Integrationskurs befreit wurden, können sie auf Antrag einen Zuschuss zu den Fahrtkosten erhalten, sofern der Fußweg zum Kursort mindestens drei Kilometer beträgt.
Rechtsgrundlage
- §§ 23, 24, 25, 38a, 43, 44, 44a, 60 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Integrationskursverordnung (IntV)
- § 55 Asylgesetz (AsylG) - Aufenthaltsgestattung
- § 15 Abs. 5 S. 2 oder Abs. 6 Zweites Sozialgesetzbuch (SGB II)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 29.05.2024
Zuständige Dienststelle
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