Sachverständige Stelle laut Heizkostenverordnung, Eignung nachweisen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Als sachverständige Stellen gemäß der Heizkostenverordnung können natürliche und juristische Personen tätig sein, deren Eignung behördlich bestätigt wird. Diese Bestätigung müssen Sie beantragen und Ihre Eignung nachweisen.
Sachverständige Stellen prüfen und bestätigen die Eignung der Bauarten von Heizkostenverteilern zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs. Die Verteiler dürfen nur verwendet werden, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Die sachverständige Stelle muss verfügen über:
- die erforderlichen Ausrüstungen zur Prüfung und Beurteilung von Heizkostenverteilern und
- entsprechend fachkundiges Personal
Die messtechnischen Einrichtungen der sachverständigen Stelle für Heizkostenverteiler müssen die Anforderungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erfüllen. Die zuständige Stelle kann zusätzliche Ausrüstungen verlangen.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Bestätigung der Eignung als sachverständige Stelle können Sie schriftlich beim Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen einbringen. Dieses prüft in Zusammenarbeit mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Ihre Eignung und stellt gegebenenfalls einen Bescheid über die nachgewiesene Eignung aus.
Erforderliche Unterlagen
- Angaben und Nachweis über die geeignete räumliche Unterbringung und die technische Ausstattung der sachverständigen Stelle nach den Anforderungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
- Nachweis der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit; das heißt, neutrale und objektive Prüftätigkeit sowie wirtschaftliche Unabhängigkeit der Leitung und des Personals
- Angaben zur Art der zu begutachtenden Heizkostenverteiler
- Nachweis über die erforderlichen Mittel für die Unterhaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb der sachverständigen Stelle
Hinweis: Die zuständige Stelle kann darüber hinaus weitere Angaben und Unterlagen verlangen, soweit es für die Beurteilung der Bestätigungsvoraussetzungen erforderlich ist. Erkundigen Sie sich diesbezüglich direkt bei der zuständigen Stelle.
Frist/Dauer
für die Antragsstellung: keine
Kosten
Gebührenhöhe nach Arbeitsaufwand
Rechtsgrundlage
- § 5 Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)
- Gesetz über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Energieeinsparungen
- §§ 2 bis 4 Benutzungsgebührenverordnung Eichwesen (SächsBenGebEichVO)
Freigabevermerk
Sächsischer Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen. 31.03.2020
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.