Beteiligung von Parteien an der Bundestagswahl anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Parteien können Wahlvorschläge einreichen. Sind die Parteien nicht in einem Landesparlament oder im Bundestag mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten, müssen sie zuvor der Bundeswahlleitung schriftlich anzeigen, dass sie an der Wahl teilnehmen werden.
Zuständige Stelle
Bundeswahlleiterin
Voraussetzungen
Die Beteiligungsanzeige ist erforderlich, wenn die Partei bis zum 97. Tag vor der Wahl weder im Deutschen Bundestag noch in einem Landesparlament seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten war.
Verfahrensablauf
Einreichung
- Die Partei erklärt schriftlich, dass sie an der Wahl teilnehmen wird und legt die erforderlichen Unterlagen vollständig vor.
- Die Bundeswahlleiterin vermerkt auf jeder Beteiligungsanzeige den Tag des Eingangs und prüft unverzüglich, ob sie den Anforderungen des Gesetzes entspricht (Vorprüfung).
Mängel
- Stellt die Bundeswahlleiterin Mängel fest, so benachrichtigt sie sofort den Parteivorstand und fordert diesen auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
- Nach der Entscheidung des Bundeswahlausschusses über die Feststellung der Parteieigenschaft ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
Prüfung und Zulassung
- Die Bundeswahlleiterin lädt die Parteien, die ihre Beteiligung an der Wahl angezeigt haben, zu der Sitzung, in der über ihre Anerkennung als Partei für die Wahl entschieden wird. Sie legt dem Bundeswahlausschuss die Beteiligungsanzeigen vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung.
- Vor der Beschlussfassung erhalten die Beteiligten Gelegenheit, sich zu äußern.
- Der Bundeswahlausschuss stellt für alle Wahlorgane verbindlich fest,
- welche Parteien parlamentarisch mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind und
- welche Vereinigungen, die ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Partei anzuerkennen sind.
Bekanntmachung
- Im Anschluss an die Feststellung gibt die Bundeswahlleiterin in der Sitzung die Entscheidung des Bundeswahlausschusses bekannt und nennt kurz die Gründe. Die Entscheidung wird öffentlich bekannt gemacht.
Erforderliche Unterlagen
Die Anzeige der Wahlbeteiligung muss enthalten:
- den Namen und die Kurzbezeichnung, unter denen die Partei sich an der Wahl beteiligen wird und
- die eigenhändigen Unterschriften von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters – wenn ein Bundesvorstand nicht besteht, die Unterschriften des Vorstandes der jeweils obersten Parteiorganisation
Folgende Dokumente müssen der Anzeige beigefügt werden:
- die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Parteien
- ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes
Achtung! Alle Angaben und Unterlagen müssen vollständig sein. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an an sich gültiger Anzeigen behoben werden.
Frist/Dauer
- Anzeige der Beteiligung an der Wahl (mit allen erforderlichen Angaben und Unterlagen): Eingang bis spätestens am 97. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr
- Feststellung des Bundeswahlausschusses, welche Parteien zur Wahl zugelassen sind: spätestens am 79. Tag vor der Wahl
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 33 Bundeswahlordnung (BWO) – Beteiligungsanzeige
- § 18 Bundeswahlgesetz (BWahlG) – Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen erhalten Sie bei der Landeswahlleitung oder der Bundeswahlleitung. 30.04.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.