Tätigkeit mit Krankheitserregern, erstmalige Ausübung anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Anzeige der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit mit Krankheitserregern nach § 49 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Wenn Sie eine Erlaubnis zum Ausüben von Tätigkeiten mit Krankheitserregern besitzen und diese erstmalig aufnehmen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Stelle anzeigen.
Eine Erlaubnis der zuständigen Behörde benötigen Sie, wenn Sie Krankheitserreger nach Deutschland verbringen, ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit diesen arbeiten möchten. Als Krankheitserreger gelten vermehrungsfähige übertragbare Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten und Ähnliches, die bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheiten verursachen können.
Achtung! Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie die Aufnahme der Tätigkeit anzeigen. Wer unter Aufsicht von Personen, die eine Erlaubnis haben oder von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, mit Krankheitserregern arbeitet, muss die Aufnahme der Tätigkeit nicht anzeigen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 21
Voraussetzungen
Die zuständige Behörde untersagt Tätigkeiten mit Krankheitserregern, wenn eine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu vermuten ist, insbesondere weil
- für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen nicht vorhanden sind oder
- die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung der Krankheitserreger nicht gegeben sind.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Anzeige über die Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde schriftlich einreichen. Sie muss Folgendes enthalten:
- Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie zu Entsorgungsmaßnahmen
- Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
- falls Sie von der Erlaubnispflicht zum Arbeiten mit Krankheitserregern befreit sind: Angaben zur Erlaubnisfreiheit
Erforderliche Unterlagen
Wenn Ihnen die Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern von einer anderen Behörde erteilt wurde, müssen Sie mit der Anzeige der Tätigkeit eine beglaubigte Abschrift dieser Erlaubnis vorlegen.
Frist/Dauer
Ausübungsanzeige: mindestens 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit
Kosten
Verfahrenskosten: je nach Aufwand
Rechtsgrundlage
- § 49 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG) – Anzeigepflichten
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen 19.07.2023
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.