Pflanzenschutzmittel, Handel anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Anzeige bei der Abgabe von Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken (Handel und Einfuhr) nach § 2 Sächsische Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO) und § 24 Absatz 1 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)
Die Einfuhr und der Handel mit Pflanzenschutzmitteln sind anzeigepflichtig.
Achtung! Diese Anzeige ersetzt nicht die Handelserlaubnis der Gewerbeaufsicht für das Inverkehrbringen giftiger und sehr giftiger Pflanzenschutzmittel beziehungsweise von Stoffen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) gekennzeichnet sind.
Änderungen an den angezeigten Verhältnissen müssen der zuständigen Stelle ebenfalls unverzüglich mitgeteilt werden.
Hinweis: Wenn Sie Pflanzenschutzmittel für Andere anwenden oder Andere zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten möchten, müssen Sie dies ebenfalls anzeigen.
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 91
Voraussetzungen
Mit Pflanzenschutzmitteln dürfen nur Personen handeln, die über einen gültigen Sachkundenachweis verfügen.
Verfahrensablauf
- Bevor Sie mit dem Handel von Pflanzenschutzmitteln beginnen, folgen Sie bitte dem Link zum entsprechenden Onlinedienst, um die Tätigkeit anzuzeigen (siehe –> Onlineantrag).
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus und senden Sie den Antrag anschließend ab.
- Wenn Sie den Antrag eingereicht haben, erhalten Sie eine Bestätigung der Übermittlung Ihrer Antragsdaten per E-Mail.
- Eine Antragskopie für Ihre persönlichen Unterlagen können Sie nach dem Absenden des Antrags herunterladen.
Erforderliche Unterlagen
- Name und Anschrift des Betriebs sowie des Betriebsinhabers oder Geschäftsführers
- Ort der Tätigkeit
- Name und Nachweis über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (Sachkundenachweis) der Personen, die mit Pflanzenschutzmitteln handeln
Frist/Dauer
Hinweis: Die Anzeige des Handels mit Pflanzenschutzmitteln muss vor Aufnahme der Tätigkeit vorgenommen werden.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 1 Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (PflSchSachkV) – Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten
- § 2 Sächsische Pflanzenschutzverordnung (SächsPflSchVO) – Anzeige bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
- § 24 Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (PflSchG) – Anzeigepflicht
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 01.07.2026
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.