EG-Baumusterprüfung von zivilen Explosivstoffen sowie von pyrotechnischen Gegenständen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Sprengstoffe, Gegenstände mit Explosivstoff und pyrotechnische Gegenstände dürfen in Europa nur auf den Markt gebracht werden, wenn die EG-Baumusterprüfung durchgeführt und ein Vertrag zur Qualitätssicherung abgeschlossen wurde. Der Hersteller ist dann berechtigt, das CE-Zeichen anzubringen.
Zuständige Stelle
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Fachgruppe 2.3 Explosivstoffe
Voraussetzungen
Abschluss eines Modulvertrages mit der BAM oder einer anderen europäischen benannten Stelle.
Verfahrensablauf
Die EU-Baumusterprüfung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Es empfiehlt sich, zuvor Details zur Antragstellung mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (zuständige Stelle) abzustimmen.
Erforderliche Unterlagen
- formloses Antragsschreiben
- Technische Daten zum Stoff bzw. Gegenstand
- Bereitstellung von Prüfmustern in ausreichender Zahl
- Erklärung, dass der Antrag nur bei einer benannten Stelle gestellt wurde
Frist/Dauer
keine
Kosten
Abrechnung nach Kostenverordung der BAM (BAMKostV)
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 09.03.2022 (Quelle: Bundesanstalt für Materialforschung)
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.