Sprengstoffrechtliche Anzeige zur erstmaligen Verwendung von Explosivstoffen beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Ausnahme nach § 6 (2) Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
Vor der erstmaligen Verwendung eines zivilen Explosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes muss dieser der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) angezeigt werden. Die BAM bestätigt oder passt die Anleitung den nationalen Vorschriften an und vergibt eine Identifikationsnummer.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, Fachgruppe 2.3 Exlosivstoffe
Voraussetzungen
Vorliegen einer EG-Baumusterprüfbescheinigung
Verfahrensablauf
Richten Sie ein formloses Schreiben mit den erforderlichen Angaben/Nachweisen zum Explosivstoff an das Bundesamt für Materialforschung und -prüfung (BAM).
Abwicklung über den Einheitlichen Ansprechpartner
Da es sich um ein fachlich sehr anspruchsvolles Verfahren handelt und im Einzelfall technisch komplizierte Informationen auszutauschen sind, ist die Antragsbearbeitung nur direkt bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) zweckmäßig. Der Einheitliche Ansprechpartner sollte daher nur auf die Bundesanstalt verweisen. Detailfragen sind zwischen Antragstellenden und BAM zu klären.
Erforderliche Unterlagen
- formloses Antragsschreiben
- technische Daten zum Stoff bzw. Gegenstand
- gegebenenfalls Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigung, wenn diese in einem anderen europäischen Land erstellt wurde
Frist/Dauer
keine
Kosten
Verfahrensgebühr nach Gebührenverordnung BAMBGebV
Rechtsgrundlage
- § 6 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
- Besondere Gebührenverordnung der BAM (BAMBGebV)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 28.06.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.