Veranstaltungsfestsetzung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Veranstaltung (z.B. Messe, Ausstellung, Markt, Volksfest), Festsetzung nach Titel IV der Gewerbeordnung beantragen
Wer eine Veranstaltung im Sinne der §§ 64 ff. Gewerbeordnung (GewO) durchführen möchte, kann bei der zuständigen Behörde eine Festsetzung beantragen.
Eine Festsetzung kann für folgende Arten von Veranstaltungen erfolgen:
- Messen
- Ausstellungen
- Volksfeste
- Märkte
- Großmärkte
- Wochenmärkte
- Jahrmärkte
- Spezialmärkte
Die zuständige Behörde hat auf den Antrag des Veranstalters*, Gegenstand, Zeitraum, Öffnungszeiten und Ort der Veranstaltung festzusetzen, sofern die Voraussetzungen für die Durchführung der Veranstaltung vorliegen.
Die Festsetzung hat eine Reihe von Vergünstigungen (Marktprivilegien) zur Folge. Beispiele für solche Privilegien sind:
- Befreiung von gewerberechtlichen Regelungen zum stehenden Gewerbe (etwa Gewerbeanzeige)
- Befreiung von gewerberechtlichen Regelungen zum Reisegewerbe (etwa Reisegewerbekartenpflicht)
- Befreiung von Einschränkungen des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes (an dessen Stelle tritt die im Festsetzungsbescheid festgelegte Öffnungszeit)
Veranstalter von Wochenmärkten, Jahrmärkten und Spezialmärkten sind aufgrund der Festsetzung zur Durchführung der Veranstaltung verpflichtet.
Behördlich festsetzbar nach § 69 GewO sind nur Veranstaltungen gewerblicher Anbieter, nicht hingegen sog. Privatmärkte. Diese können auch ohne Festsetzung durchgeführt werden. Sie unterliegen dann allerdings den Vorschriften für das stehende Gewerbe oder das Reisegewerbe.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Zuständige Stelle
Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen, wenn
- die Veranstaltung nicht die für die jeweilige Veranstaltungsart einschlägigen Voraussetzungen erfüllt,
- der Veranstalter und Veranstaltungsleiter nicht die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
- die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leib oder Gesundheit nicht gewährleistet ist oder sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind,
- bei Jahr- und Spezialmärkten: die Veranstaltung vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten wird.
Verfahrensablauf
Die Festsetzung einer Veranstaltung können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle beantragen (Formular abrufbar über die Gewerbebehörde oder hier in Amt24).
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular "Antrag auf Festsetzung nach § 69 GewO"
- Personalausweis (Kopie)
- Führungszeugnis (Original)
- Gewerbezentralregisterauszug (Original)
- Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt (Original)
- Handelsregisterauszug (Kopie)
- Liste der voraussichtlichen Teilnehmer (Kopie)
- Belegungsplan (Kopie)
- Teilnahmebedingungen (Kopie)
Frist/Dauer
Antragsbearbeitung und Bescheid: innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen
Kosten
EUR 22,00 bis EUR 948,00
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 12.06.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.