Veterinärzertifikat für Fleisch und Lebensmittel tierischen Ursprungs ausstellen lassen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs muss bescheinigt werden, dass sie für den Verzehr geeignet sind. Innerhalb der Europäischen Union erfolgt dies in Form einer Genusstauglichkeitskennzeichnung beziehungsweise Identitätskennzeichnung an dem Erzeugnis oder an der Verpackung.
Gewerblicher Warenverkehr
Warenverkehr innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
Für die meisten tierischen Erzeugnisse werden in der Regel nur Handelsdokumente mitgeführt, keine Gesundheits- oder Genusstauglichkeitsbescheinigungen.
Einfuhr aus Drittländern
Neben Fleisch und Fleischerzeugnissen ist für folgende Erzeugnisse tierischen Ursprungs eine Tiergesundheits- beziehungsweise Veterinärbescheinigung erforderlich, wenn sie in Deutschland beziehungsweise der EU in Verkehr gebracht werden sollen:
- Milchprodukte
- Eier und Eiprodukte
- Froschschenkel und Schnecken
- Gelatine und Rohstoffe
- Kollagen und Rohstoffe
- Fischereierzeugnisse
- Lebende Muscheln
- Honig- und andere Imkereierzeugnisse
- bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse
Die Einfuhr zum Inverkehrbringen ist nur aus zugelassenen Betrieben aus gelisteten Drittländern erlaubt.
Veterinärzertifikat für die Einfuhr aus Drittländern
Jede Sendung von Fleisch und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern muss von einem sogenannten Veterinärzertifikat begleitet werden.
Für alle Erzeugnisse gibt es spezielle Veterinärzertifikate, die von amtlichen Tierärzten ausgestellt und unterzeichnet werden müssen. Das jeweilige anzuwendende Muster eines Veterinärzertifikates ist von der Europäischen Union festgelegt.
Das Veterinärzertifikat ist von einem amtlichen Tierarzt*, gegebenenfalls amtlichen Kontrolleurs, der von der am Versandort im Drittland zuständigen Behörde benannt worden ist, vor dem Verladen auszustellen.
Für Sendungen aus Drittländern gilt, dass die Bescheinigung in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats sowie des Mitgliedstaats ausgestellt sein muss, in dem die Grenzkontrolle stattfindet. Andernfalls muss eine beglaubigte Übersetzung in die betreffenden Sprachen beiliegen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Datenbanksystem TRACES (Trade Control and Expert System)
Die Einfuhr darf nur über eine EU zugelassene Grenzkontrollstelle an Flughäfen, Seehäfen und Straßenkontrollstellen erfolgen, an denen die Sendungen auf Einhaltung der Einfuhrvorschriften (wie bspw. Herkunftsland und -betrieb) kontrolliert werden. Dabei werden auch die Angaben, welche in der die Sendung begleitenden Veterinärbescheinigung enthalten sind, in TRACES eingegeben und ein sogenanntes GGED (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument) erstellt. In diesem wird die Entscheidung der Grenzkontrollstelle über die Sendung dokumentiert. Die Grenzkontrollstelle informiert die örtlich zuständige Veterinärbehörde bei der Abfertigung mittels TRACES über Art, Menge und genauen Empfänger der Sendung.
Ausfuhr von Waren in Drittländer
Für die Ausfuhr gibt es abgestimmte oder auch nur von dem entsprechenden Drittland übermittelte Veterinärzertifikate.
Es kann vorkommen, dass der amtliche Tierarzt die gewünschten Forderungen nicht bestätigen kann und eine Ausfuhr somit nicht zulässig ist. So haben beispielsweise zahlreiche Drittländer Anforderungen, die über das EU-Recht hinausgehen und deren Einhaltung vom amtlichen Tierarzt zu überprüfen und bestätigen ist.
Nicht gewerblicher Warenverkehr
Reiseverkehrsregelung
Die nicht gewerbliche Einfuhr von sämtlichen tierischen Erzeugnissen hat der Gesetzgeber in einer gesonderten Verordnung geregelt.
Vor Reiseantritt sollten die konkret geltenden Bestimmungen für das jeweils geplante Mitbringsel überprüft werden, da zum Beispiel die Einfuhr von Fleisch und Milch oder der daraus hergestellten Erzeugnisse aus den meisten Ländern (außer Andorra, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino oder Schweiz) in die EU verboten ist.
Internationale Personenbeförderungsunternehmen, einschließlich Flughafen- und Hafenbetreiber, Eisenbahnunternehmen sowie Reisebüros machen auf entsprechende Vorschriften aufmerksam beziehungsweise vermitteln Informationen unter anderem mittels Plakaten oder Aushängen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
Zuständige Stelle
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Voraussetzungen
siehe oben
Verfahrensablauf
Ausfuhr von Waren in Drittländer
Melden Sie die gewerbliche Sendung vor dem Verladen der zuständigen Veterinärbehörde persönlich oder schriftlich (per Post, E-Mail oder Telefax).
Auf Basis der vorliegenden Informationen entscheidet die Behörde, ob ein Veterinärzertifikat ausgestellt werden kann.
Kriterien der Prüfung sind:
- Art und Menge des Lebensmittels
- Gewicht und Art der Verpackung
- Anschrift der Herstellerin oder des Herstellers und deren oder dessen Identität
- Anschrift der Empfängerin oder des Empfängers
- etwaige Einfuhrbeschränkungen durch das Importland
Je nachdem, in welches Drittland das Lebensmittel geliefert werden soll, gelten unterschiedliche Rechtsvorschriften und Ausfuhrspezifikationen.
Sind die Anforderungen erfüllt, erhalten Sie ein Veterinärzertifikat und einen Gebührenbescheid für diese Amtshandlung.
Erforderliche Unterlagen
Unter Umständen kann die zuständige Stelle Vorzertifikate und weitere Dokumente anfordern.
Frist/Dauer
Meldung an die zuständige Veterinärbehörde: rechtzeitig vor dem Verladen der Ware.
Kosten
Die Kosten werden auf Grundlage des sächsischen Kostenverzeichnisses berechnet.
Rechtsgrundlage
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union
- Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 27.03.2024
Zuständige Dienststelle
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