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Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), Lohnsteuerklassen-Wechsel von Ehepartnern / Lebenspartnern (nicht dauernd getrennt lebend)

Allgemeine Informationen

Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden Arbeitnehmer* in Steuerklassen eingereiht. Eheleute oder Lebenspartner, die im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können statt der Steuerklassenkombination IV / IV auf gemeinsamen Antrag die Steuerklassenkombination III / V oder an deren Stelle das sogenannte Faktorverfahren (IV / IV mit Faktor) wählen. Die im Laufe des Kalenderjahres einbehaltene Lohnsteuer besagt nichts über die Höhe der zutreffenden (Jahres-)Einkommensteuer. Die (Jahres-)Einkommensteuer wird auch nicht durch die Steuerklassenwahl bei Ehegatten oder Lebenspartnern beeinflusst.

Die einheitliche Steuerklassenwahl IV / IV ist in der Regel dann günstiger, wenn beide Ehe- oder Lebenspartner in etwa gleich viel verdienen. Die Steuerklassenkombination III / V empfiehlt sich hingegen, wenn der eine Ehe- oder Lebenspartner circa 60 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens verdient und dieser in Steuerklasse III eingestuft ist.

Bei der Steuerklassenkombination III / V oder IV / IV mit Faktor sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Zuständige Stelle

Finanzamt

Voraussetzungen

  • bestehende eheliche oder lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft

Verfahrensablauf

  • Reichen Sie den Antrag persönlich oder schriftlich beim Finanzamt ein. Der Antrag muss grundsätzlich von Ihnen beiden gestellt werden (einvernehmlich). Der Antrag nur eines Ehepartners / Lebenspartners ist ausreichend, wenn von Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV (für beide) gewechselt werden soll.
  • Elektronische Alternative zum Papierformular: Anträge können ebenso im Online-Finanzamt „Mein ELSTER“ (www.elster.de) oder mit Angeboten anderer Softwarehersteller eingereicht werden.
  • Wenn Sie den Antrag persönlich abgeben, wird dieser in der Regel sofort geprüft.
  • Ihrem Arbeitgeber werden die geänderten ELStAM mit entsprechender Gültigkeitsangabe im elektronischen Verfahren zum Abruf bereitgestellt. Sofern Sie einen Ausdruck Ihrer ELStAM wünschen, vermerken Sie dies. Die eigenen ELStAM können auch nach kostenfreier Registrierung unter "ELSTER: Ihr Online-Finanzamt" (www.elster.de) einsehen.

Kann das Finanzamt dem Antrag nicht entsprechen, erteilt es einen Bescheid.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) bei persönlicher Antragstellung
  • Grundsätzlich genügt ein formloser Antrag. Geben Sie darin neben den persönlichen Daten (Name und Anschrift) auch Ihre jeweilige steuerliche Identifikationsnummer und Steuernummer an. Es kann aber auch der Vordruck "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten / Lebenspartnern" verwendet werden – dies empfiehlt sich insbesondere für die Steuerklassenkombination IV / IV mit Faktor (für die Ermittlung des Faktors sind die dort abgefragten näheren Angaben erforderlich)
  • für Steuerklasse III wegen eines im Ausland (EU / EWR-Mitgliedsstaaten) lebenden Ehe- oder Lebenspartners: "Anträge zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM" und gegebenenfalls "Anlage Grenzpendler EU / EWR"

Frist/Dauer

  • Steuerklassenänderungsantrag: bis 30.11. des Jahres, für das die Steuerklasse gilt

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

  • § 2 Abs. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) – eingetragene Lebenspartnerschaft
  • § 38b EStG – Lohnsteuerklassen
  • § 39 EStG – Lohnsteuerabzugsmerkmale
  • § 39f EStG – Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III / V

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 12.01.2024

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