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Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, Förderung von Investitionen beantragen

Allgemeine Informationen

Förderung nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Verbesserung der Infrastruktur im Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (RL-Nr. 04990)

Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten eine Förderpauschale für die Errichtung, Sanierung und Modernisierung von Kindertageseinrichtungen beziehungsweise für die Ausstattung von Kindertagespflegestellen, die im Bedarfsplan enthalten sind. Über die Verwendung entscheiden sie in eigener Zuständigkeit.

Konditionen

Zuwendungsart
Projektförderung

Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung

Form der Zuwendung
Nicht rückzahlbarer Zuschuss

Fördersatz
50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben

zuwendungsfähige Ausgaben
Ausgaben für Baumaßnahmen- und Ausstattungsinvestitionen der nachfolgenden Kostengruppen der DIN 276, einschließlich Ausgaben für den Radonschutz:

  • 200 Vorbereitende Maßnahmen (mit Ausnahme der Kostengruppen 220, 240 und 250),
  • 300 Bauwerk – Baukonstruktionen (mit Ausnahme der Kostengruppe 370),
  • 400 Bauwerk – Technische Anlagen,
  • 500 Außenanlagen und Freiflächen,
  • 610, 620 und 690 Allgemeine und Sonstige Ausstattung (nur für Kindertagespflegestelleen und in Kindertageseinrichtungen nur Erstausstattungen bei Neubauten, Ersatzneubauten und Erweiterungsbauten)
  • 700 Baunebenkosten (mit Ausnahme der Kostengruppen 710 und 750)  

Zuständige Stelle

Bewilligungsstelle: Kommunaler Sozialverband Sachsen

Voraussetzungen

Verfahrensablauf

  • Anträge müssen an den zuständigen Landkreis oder die zuständige Kreisfreie Stadt gerichtet werden.
  • Durch Sonderförderung können auch betrieblich unterstützte Kindertageseinrichtungen gefördert werden und zwar unabhängig davon, ob sie im Bedarfsplan enthalten sind. Hier muss eine direkte Antragstellung beim Kommunalen Sozialverband Sachsen erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

  • Übersicht aller Einzelvorhaben mit Darstellung der Gesamtausgaben und der beabsichtigten Finanzierung
  • bei betrieblich unterstützten Kindertageseinrichtungen:
    • gültige Satzung oder Gesellschaftervertrag,
    • aktueller Auszug aus dem Vereins- und Handelsregister,
    • Nachweis, dass vorrangig Kinder der Beschäftigten des Unternehmens betreut werden,
    • Darstellung, wie sich das Unternehmen an der Finanzierung des beantragten Vorhabens beteiligt,
    • Stellungnahme des Landesjugendamtes, dass nach Umsetzung der Maßnahme entsprechend der angegebenen Planung die Erteilung der Betriebserlaubnis in Aussicht gestellt wird,
    • Angaben zur Betreuungskapazität mit einer diesbezüglichen Begründung des Bedarfs
  • Vorgaben in den VwV zu § 44 SäHO, ggf. noch regional festgelegte Vorgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte

Frist/Dauer

  • Förderung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen: Beantragung durch die Landkreise und Kreisfreien Städte bei derBewilligungsstelle bis 31.07. des laufenden Jahres
  • Sonderförderung für betrieblich unterstützte Kindertageseinrichtungen: Beantragung bei der Bewilligungsstelle bis 31.10. des der Förderung vorangehenden Jahres

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 28.06.2024

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