Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Die Berechtigung der Zusatzbezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" kann Ihnen als Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt und niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten dann verliehen werden, wenn Sie umfassende Spezialkenntnisse in steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Belangen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft nachweisen können.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
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Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen hat die Zuständigkeit für die mündliche Prüfung vor einem Sachkundeausschuss auf die Steuerberaterkammer Brandenburg übertragen.
Voraussetzungen
Ihre besondere fachliche Sachkunde ist durch eine mündliche Prüfung vor einem Fachausschuss nachzuweisen, der bei der Steuerberaterkammer gebildet wird.
Können Sie ihre besondere Sachkunde durch eine einschlägige Ausbildung nachweisen und haben Sie mindestens drei Jahre buchführende land- und forstwirtschaftliche Betriebe beraten, dann können Sie einen Antrag auf Befreiung von der mündlichen Prüfung stellen.
Berechtigt zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" sind folgende Personen/ Personengruppen und Gesellschaften:
- Die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zum Namen dürfen Partnerschaftsgesellschaften führen, wenn mindestens ein Partner berechtigt ist, diese Bezeichnung zu führen.
- Berufsausübungsgesellschaften dürfen die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" als Zusatz zur Firma oder zum Namen führen, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen.
- Ebenso berechtigt zur Führung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" sind Vereine von Land- und Forstwirten (§ 4 Nummer 8 StBerG).
- Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen (§ 4 Nummer 7 StBerG), dürfen die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" benutzen, wenn der Leiter der Buchstelle berechtigt ist, diese Bezeichnung zu führen.
Verfahrensablauf
- Stellen Sie einen Antrag auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ und reichen Sie die Antragsunterlagen vollständig ein.
- Entrichten Sie die Gebühr für die Bearbeitung des Antrags
- Sie nehmenn an der mündlichen Prüfung vor einem Sachkundeausschuss teil oder erhalten eine Entscheidung über die Befreiung von der mündlichen Prüfung.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Verleihung der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" (im Original)
Frist/Dauer
Die mündliche Prüfung vor einem Sachkundeausschuss findet einmal jährlich statt. Den Anmeldeschluss für den Eingang der Antragsformulare sowie den Termin für die nächste Sachkundeprüfung können Sie bei der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachse oer bei der Steuerberaterkammer Brandenburg erfragen.
Kosten
Die Kosten des Verfahrens betragen EUR 180,00.
Rechtsgrundlage
- § 44 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 79 Abs. 2 StBerG i. V. m. § 2 Nr. 2.1. der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Brandenburg
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 26.09.2025
Zuständige Dienststelle
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