Fortbildungen für Psychotherapeuten anerkennen lassen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Anerkennung von Fortbildungsveranstaltern und -veranstaltungen gemäß Fortbildungsordnung der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer (OPK)
Die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer (OPK) prüft auf Antrag Fortbildungsveranstaltungen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, bevor diese stattfinden. Dazu müssen die Veranstaltungen die Anforderungen der Fortbildungsordnung der OPK erfüllen.
Die OPK ist für die Anerkennung und Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltungen zuständig, wenn die Fortbildungsveranstaltung in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, im Freistaat Sachsen sowie im Freistaat Thüringen stattfindet.
Mit der Akkreditierung erfolgt gleichzeitig eine Bewertung der Fortbildungsveranstaltung mit Fortbildungspunkten. Der Fortbildungsveranstalter ist berechtigt, auf die Akkreditierung durch die OPK öffentlich hinzuweisen und mit Fortbildungspunkten bewertete Bescheinigungen auszustellen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer (OPK)
Voraussetzungen
Die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen kann nur erfolgen, wenn:
- die Fortbildungsinhalte auf Psychotherapeuten und auf die psychotherapeutische Berufsausübung ausgerichtet sind,
- die Fortbildungsinhalte dem aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Psychotherapie entsprechen,
- die Vorgaben der Berufsordnung eingehalten werden,
- sich die Auswahl der Fortbildungsinhalte nicht an wirtschaftlichen Interessen orientiert und Interessenkonflikte des Veranstalters und der Referenten offengelegt werden,
- die weltanschauliche Neutralität gewahrt ist,
- die Qualifikation der Referenten und Supervisoren bestimmten Anforderungskriterien entspricht (siehe Anlage 2 der Fortbildungsordnung der OPK)
- und der Fortbildungserfolg überprüfbar ist.
Verfahrensablauf
Auf Ihren Antrag hin erhalten Sie einen Akkreditierungsbescheid, eine Musterteilnahmebescheinigung sowie eine Teilnehmerliste.
- Einen Muster-Evaluationsbogen für Veranstaltungen können Sie online abrufen (siehe –> "Formulare und andere Angebote").
- Ihre Veranstaltungen können Sie auf Wunsch im Veranstaltungskalender der OPK veröffentlichen lassen.
Hinweis: Als Veranstalter sind Sie verpflichtet, eine Teilnehmerliste zu führen und diese der OPK bis spätestens einen Monat nach der Veranstaltung zu übersenden
Erforderliche Unterlagen
Ohne die folgenden Unterlagen kann der Antrag nicht geprüft werden:
- Inhaltliche Beschreibung der Fortbildung
- Informationen zu Referentinnen und Referenten und deren Qualifikation
- Detaillierter Zeitplan der Fortbildung
Frist/Dauer
- Antrag: Vorlage spätestens am Vortag des 1. Veranstaltungstages (rückwirkende Akkreditierung ausgeschlossen)
Legen Sie Ihren Akkreditierungsantrag bitte so früh wie möglich vor.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 95d SGB_V – Pflicht zur fachlichen Fortbildung
- § 7 Absatz 1 Ziffer 4 Sächsisches Heilberufekammergesetz (SächsHKaG) – Aufgaben der Kammern
- Fortbildungsordnung der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer (OPK)
Freigabevermerk
Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer (OPK). 10.10.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.