Beratende Ingenieure (Ausland), vorübergehende und gelegentliche Tätigkeit bei der Ingenieurkammer Sachsen anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringung ohne Listeneintragung nach § 40 und 41 Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG)
Sie haben im Freistaat Sachsen weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung und üben Ihren Beruf auch nicht überwiegend hier aus? Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur / Beratende Ingenieurin" auch führen, ohne in die entsprechende Liste bei der Ingenieurkammer Sachsen eingetragen zu sein.
Bevor Sie als ausländischer Beratender Ingenieur / Beratende Ingenieurin erstmalig Dienstleistungen im Freistaat Sachsen erbringen, müssen Sie dies gegenüber der Ingenieurkammer Sachsen anzeigen.
Hinweis: Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn Sie Ihre Dienstleistungserbringung bereits bei der Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes angezeigt haben.
Berufsbezeichnung aus dem Herkunftsstaat
Sofern Sie innerhalb der EU oder einem diesen Staaten gleichgestellten Staat niedergelassen sind, können Sie vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen als Beratender Ingenieur / Beratende Ingenieurin unter der Berufsbezeichnung erbringen, die Sie im Staat Ihrer Niederlassung führen. Beachten Sie jedoch, dass es zu keiner Verwechslung mit der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur / Beratende Ingenieurin" kommen darf; diese ist nach dem Sächsischen Ingenieurgesetz geschützt.
Es gelten Berufspflichten. Der Ingenieurkammer Sachsen gehören Sie jedoch nicht als Pflichtmitglied an.
Tätigwerden unter der geschützten Berufsbezeichnung
Sie können oder wollen für das vorübergehende und gelegentliche Tätigwerden nicht die Berufsbezeichnung eines EU-Mitgliedstaates oder eines diesen Staaten gleichgestellten Staat führen (weil es z. B. keine entsprechende Berufsbezeichnung gibt oder sie nicht innerhalb dieser Staaten niedergelassen sind)? In diesem Fall muss die Ingenieurkammer Sachsen vor dem erstmaligen Tätigwerden prüfen, ob Ihre Berufsqualifikation mit den hiesigen Anforderungen gleichwertig ist. Sie dürfen dann die oben genannte geschützte Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur / Beratende Ingenieurin" führen.
Achtung! Sollten Sie die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur/ Beratende Ingenieurin" unberechtigt führen, ist die Ingenieurkammer Sachsen befugt, Ihnen dies zu untersagen. Das unberechtigte Führen der Berufsbezeichnung ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Hinweise:
- Besitzen Sie einen akademischen Titel (zum Beispiel Dipl.-Ing, Bachelor, Master etc.) sind Sie unabhängig vom Führen der oben genannten Berufsbezeichnung berechtigt, diesen Titel zu führen.
- Bei einem akademischen Titel aufgrund einer ausländischen Ausbildungsbezeichnung führen Sie den Titel in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaates unter Zusatz von Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses, welche(r) die Ausbildungsbezeichnung verlieh.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Voraussetzungen
- weder Wohnung noch Niederlassung oder Berufsausübung im Freistaat Sachsen
- ausschließlich vorübergehende und gelegentliche Ausübung des Berufes (Dienstleistung) im Freistaat Sachsen
bei Niederlassung in EU-Mitgliedstaat oder diesen gleichgestellten Staaten
- Nachweis der Niederlassung
- für im Niederlassungsstaat reglementierte Berufe: Nachweis über die Erfüllung der Berufsqualifikation in diesem Mitgliedstaat
- für im Niederlassungsstaat nicht reglementierte Berufe oder die Ausbildungen: Nachweis der Berufsausübung über mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre.
Für Dienstleister aus anderen Staaten und falls eine Berufsbezeichnung aus EU-Staaten oder einem diesen gleichgestellten Staaten nicht geführt werden kann
- Nachweis einer Berufsqualifkation, die gleichwertig mit den jeweiligen Eintragungsvoraussetzungen des Sächsischen Ingenieurgesetzes ist (Feststellung der Gleichwertigkeit)
Verfahrensablauf
Bevor Sie als Beratender Ingenieur/Beratende Ingenieurin erstmalig Dienstleistungen im Freistaat Sachsen erbringen, zeigen Sie dies gegenüber der Ingenieurkammer Sachsen an. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen.
- Teilen Sie mit, dass Sie die erstmalige Leistungserbringung beabsichtigen; legen Sie Ihrem Schreiben (oder benutzen Sie das Antragsformular der Ingenieurkammer Sachsen) die erforderlichen Unterlagen bei.
- Die Ingenieurkammer Sachsen bestätigt Ihnen den Empfang der Unterlagen und teilt Ihnen gegebenenfalls mit, ob und wenn ja, welche Unterlagen fehlen.
- Wenn Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie eine Bescheinigung über die Eintragung in das entsprechende Verzeichnis bei der Ingenieurkammer Sachsen.
Hinweise:
- Teilen Sie wesentliche Änderungen gegenüber der Situation, die Sie mit den vorgelegten Dokumenten bescheinigt haben, unverzüglich der Ingenieurkammer Sachsen mit!
- Einer Anzeige ist nicht erforderlich, wenn Sie ihre Dienstleistungserbringung bereits bei der Ingenieurkammer eines anderen Bundeslandes angezeigt haben.
Erforderliche Unterlagen
Die Unterlagen richten sich nach den jeweiligen Anerkennungskriterien.
Im Einzelnen einzureichen sind:
- Anzeige der Absicht zur Erbringung von Dienstleistungen als Beratender Ingenieur /Beratende Ingenieurin im Freistaat Sachsen (formloses Schreiben oder Antragsformular der Ingenieurkammer Sachsen) und
- Identitätsnachweis (beglaubigte Kopie)
- Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (einfache Kopie)
sowie
bei Antragstellenden mit Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat oder einem diesen gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf oder die Ausbildung reglementiert ist:
- Bescheinigung, dass Sie rechtmäßig zur Ausübung dieses Berufes in diesen Staaten niedergelassen sind und die Ausübung dieser Tätigkeit nicht untersagt ist (in beliebiger Form)
- Ausbildungsnachweis (beglaubigte Kopie)
- Angabe der Berufsbezeichnung im Niederlassungsstaat
- Nachweis einer mindestens zweijährigen beruflichen Tätigkeit in den einschlägigen Berufsaufgaben (in beliebiger Form)
bei Antragstellenden mit Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat oder diesem gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf oder die Ausbildung nicht reglementiert ist:
- Bescheinigung, dass Sie rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeit in diesen Staaten niedergelassen sind und die Ausübung dieser Tätigkeit nicht untersagt wurde (in beliebiger Form)
- Ausbildungsnachweis/ Nachweis der Berufsqualifikation (beglaubigte Kopie)
- Bescheinigung, dass Sie diesen Beruf ein Jahr lang während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben (in beliebiger Form)
bei Antragstellern aus anderen Staaten:
- Ausbildungsnachweis (beglaubigte Kopie)
- Nachweis einer mindestens zweijährigen beruflichen Tätigkeit in den einschlägigen Berufsaufgaben (in beliebiger Form)
Hinweise:
- Ausbildungsnachweisen und Nachweisen zur Berufserfahrung, die nicht in Deutsch verfasst sind, müssen Sie eine Übersetzung in deutscher Sprache hinzufügen. Zur Übersetzung autorisiert sind ausschließlich öffentlich bestellte oder beeidigte Dolmetscherinnen / Dolmetscher oder Übersetzerinnen / Übersetzer.
- Im Einzelfall kann die zuständige Stelle weitere Unterlagen oder Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen
Frist/Dauer
- schriftliche Anzeige: vor Aufnahme des erstmaligen Tätigwerdens in Sachsen
- Eingangsbestätigung: binnen eines Monats nach Antragseingang
- Gültigkeit der Bescheinigung: ein Jahr (Verlängerung auf Antrag jeweils jährlich um ein Jahr)
Hinweis: Bereits unmittelbar nach der Anzeige können Sie die Dienstleistungstätigkeit aufnehmen. Muss erst die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation festgestellt werden, dürfen Sie erst tätig werden, wenn Ihnen die Bestätigung der Ingenieurkammer vorliegt.
Kosten
- Welche Gebühren für das Anzeigeverfahren erhoben werden, erfahren Sie bei der Ingenieurkammer Sachsen.
- Verfahrensgebühr bei Anzeigeverfahren: EUR 190,00 (EUR 40 Grundgebühr und EUR 150 Antragsbearbeitung und Antrag)
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 2 Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG) – Berufsbezeichnung Beratender Ingenieur
- § 40 Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG) – Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungserbringungen, Führen der Berufsbezeichnung durch auswärtige Beratende Ingenieure ohne Listeneintragung
- § 41 Sächsisches Ingenieurgesetz (SächsIngG) – Anzeigeverfahren, Verzeichniseintragung, Berufspflichten
- Gebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer Sachsen
- Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.11.2013 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 08.08.2022
Zuständige Dienststelle
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