Prüfsachverständiger, Genehmigung einer weiteren Niederlassung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Genehmigung nach § 19a Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO)
Wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland eine weitere Niederlassung als Prüfsachverständiger / Prüfsachverständige errichten wollen, bedarf dies der Genehmigung durch die Ingenieurkammer Sachsen (Anerkennungsbehörde).
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Die Genehmigung einer weiteren Niederlassung beantragen Sie schriftlich formlos bei der Ingenieurkammer Sachsen.
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise und Angaben beizugeben, insbesondere
- zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der weiteren Niederlassung
- zu den Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen
- wie die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung sichergestellt wird
Erkundigen Sie sich bitte vor Beantragung bei der Ingenieurkammer Sachsen, welche Unterlagen im Einzelnen mit dem Antrag einzureichen sind.
Frist/Dauer
Kosten
gemäß Gebührenordnung der Ingenieurkammer Sachsen
Rechtsgrundlage
- § 19a Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO)
- Gebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer Sachsen
Freigabevermerk
Ingenieurkammer Sachsen. 30.05.2016
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.