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Prüfsachverständiger, Genehmigung einer weiteren Niederlassung beantragen

Allgemeine Informationen

Genehmigung nach § 19a Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO)

Wenn Sie in der Bundesrepublik Deutschland eine weitere Niederlassung als Prüfsachverständiger / Prüfsachverständige errichten wollen, bedarf dies der Genehmigung durch die Ingenieurkammer Sachsen (Anerkennungsbehörde).

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Zuständige Stelle

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Voraussetzungen

 

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Verfahrensablauf

Die Genehmigung einer weiteren Niederlassung beantragen Sie schriftlich formlos bei der Ingenieurkammer Sachsen.

Erforderliche Unterlagen

Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise und Angaben beizugeben, insbesondere

  • zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der weiteren Niederlassung
  • zu den Mitarbeitern, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen
  • wie die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung sichergestellt wird

Erkundigen Sie sich bitte vor Beantragung bei der Ingenieurkammer Sachsen, welche Unterlagen im Einzelnen mit dem Antrag einzureichen sind.

Frist/Dauer

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Kosten

gemäß Gebührenordnung der Ingenieurkammer Sachsen

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Ingenieurkammer Sachsen. 30.05.2016

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