Prüfsachverständiger, Anerkennung durch die Ingenieurkammer Sachsen (auswärtige Dienstleister)
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Bescheinigung nach § 22 Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO)
Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz als Prüfsachverständiger / Prüfsachverständige niedergelassen sind, ohne vergleichbare Nachweise von Berechtigungen und Kenntnissen zu besitzen, dürfen Sie dennoch in Sachsen tätig werden. Voraussetzung dafür ist eine Bescheinigung der Ingenieurkammer Sachsen, dass Sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereiches erfüllen. .
Hinweis: Wenn Sie bereits in einem anderen Bundesland die Tätigkeit als Prüfsachverständiger bzw. Prüfsachverständige angezeigt haben oder Ihnen eine Bescheinigung erteilt wurde, brauchen Sie weder die Aufnahme Ihrer Tätigkeit in Sachsen anzuzeigen noch die Anerkennung bei der Ingenieurkammer Sachsen zu beantragen.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Voraussetzungen
- Sie sind als Prüfsachverständiger / Prüfsachverständige in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz niedergelassen.
- Sie können durch Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse u. a. nachweisen, dass sie die Anforderungsvoraussetzungen erfüllen und die notwendigen Kenntnisse für den Tätigkeitsbereich besitzen.
Verfahrensablauf
Die Bescheinigung der Anerkennungsvoraussetzungen als Prüfsachverständiger beantragen Sie unter Vorlage der erforderlichen Dokumente und Unterlagen schriftlich formlos bei der Ingenieurkammer Sachsen.
Erforderliche Unterlagen
Erkundigen Sie sich bitte vor Antragstellung bei der Ingenieurkammer Sachsen, welche Unterlagen Sie im Einzelnen einreichen müssen.
Frist/Dauer
Kosten
gemäß Gebührenordnung der Ingenieurkammer Sachsen
Rechtsgrundlage
- § 22 Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO)
- Gebühren- und Auslagenordnung der Ingenieurkammer Sachsen
Freigabevermerk
Ingenieurkammer Sachsen. 17.01.2017
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.